14.4 Protokoll der öffentlichen Hauptverhandlung (Strafbezirksgericht I Wien, G. Z. U I 110/25, Richter: Christoph Höflmayr)

Materialitätstyp:

  • Manuskript
Datum: 27. Mai 1925
Seite von 4

U I 110/253

Öffentliche Hauptverhandlung.

StrafBezirksgericht I. in Wien, am 27. Mai 25 B: 11hGegenwärtig:Richter: Hofrat Dr Höflmayr Schriftführer: G.Ri. Dr Jung Privatankläger 1.) Marie Turnowsky 2.) Karl Kraus deren Vertr. Dr. Oskar Samek O.V. v. 19.4.1925v. 21.4.1925Verteidiger: Dr. Valentin Rosenfeld O.V. bei hg. U I 125/25Angeklagter:Dr Marc Siegelberg nicht erschienen, Zustlg. d. Ladg ausg.Vertreter d. Stunde: Dr. Fritz Kaufmann

B. Auf Durchführung der Verhandlung gemäß § 459 St.P.O. der Verteidiger des Angeklagten gibt an:Dr. Marc Siegelberg , am 24.6.1895 in Luzk geb., Wien zust, mos., verh., verantwortlicher Schriftleiterder „Stunde“, VII. Kirchengasse 24 wh., Eltern: Boris u. Michalina, einige Male weg. Preßdel. vorbestr.

Der Besch. hat das inkrim. Bild samtText vor der Drucklegung weder gesehennoch zu Drucke befördert.

Objektiv liegt keine Übertretung desUrheberrechts.Ges. vor, denn:

1.) ist das Urheberrecht des P.A. längst verloschen, da

es nur 10 Jahre besteht u. das Bild offensichtlichvor mehr als 10 Jahren aufgenommen wurde.

2.) Da die P.A. insbes. der damals ca.11 jähr. Karl Kraus zweifellos nicht die Be-steller der damaligen Photographie waren,steht ihnen auch das urheberrechtl. Klagrechtnicht zu.

3.) Der P.A. Kraus hat, wie aus dem hg.Akte U I 109/25 hervorgeht, selbst berichtigt,daß das inkrim. Bild nicht seine Photographiesei.

4.) Das inkrim. Bild ist überhaupt nichtdie Wiedergabe einer Photographie, sonderndie einer karikaturistischen Zeichnung,die von unserem Zeichner unter Benutzungeiner Photographie der P.A. hergestellt wurde.

Diese Zeichnung wurde aus technischenGründen, nämlich zum Zwecke der Re-produktion photographiert.

Der Name des Zeichners wird nichtgenannt.

Die Zeichnung kann nicht mehr vor-gelegt werden.

Beantragt wird Beischaffung des hg. Aktes

U I 109/25 als Beweis für P. 3.

P.A.-Vertreter : Es handelt sich gegebenen-falls nicht um eine selbstständige Karikatur,sonders das inkrim. Bild ist nach wie vordie Wiedergabe einer Photographie, alswelche das Bild auch von der „Stunde“ selbstin dem den inkrim. Bild beigegebenenText bezeichnet wird.

P.A.Vertreter beantragt : Verlesung d. Aussagedes Zg. Straniak aus dem hg. Akt U IV 3305/25und Vernehmung der Zg. Alois Straniak u.Ferdinand Hofbauer über die Art, wie dasinkrim. Bild zustande gekommen ist.

Beide Parteien beantragen ferner dieVerrechnung eines Sachverständigen überdie Möglichkeit der Verantwortung derBesch. zu Pkt. 4, die Wahl des Sachverst. wird demGerichte überlassen.

Verlesen wird: die Aussage des Zg.Anton Straniak aus O. No 3 des hg. AktesU IV 3305/25

Der Richter verkündet denB. auf Vertagung der Verhandlung, um

die graphische Lehr- und VersuchsanstaltWien VII um Bekanntgabe eines geeig-neten Sachverständigen zu ersuchen. Fernerzur Ladung des Zg. Anton Straniak und Ferdinand Hofbauer über diebeantragten Umstände und zur Beischaffungdes hg. Aktes U I 109/25.

Der Richter: Höflmayr Ende 1/2 12h Der Schriftführer Dauer 1/2 St. Dr Jung Verhandlg. Geb. 1 S (v. P.A)

Auszufertigen An dieGraphische Lehr- und Versuchsanstalt Wien VIIWestbahnstraße

In der Strafsache U I 110/25 geg. Dr. Marc Siegelberg wegen Übertretung des Urheberrechts-Gesetzeshandelt es sich darum, festzustellen, obein in der Zeitung „Die Stunde“ veröffentlichtesBild die Wiedergabe einer Original Photo-graphie oder einer nach dieser Photographiegezeichneten Karikatur ist, die zwecks Reproduktionin der Zeitung fotographiert wurde.

Es wird ersucht einen geeignetenSachverständigen, der weder zur ZeitungDie Stunde“ noch zu Anton Straniak ChemigrafIII. Hauptstr 9 und Ferdinand Hofbauer Chemigraf XVI. Koflerg. 12 in Beziehungen steht, baldmöglichst anher bekanntzugeben.

W. am 27.V.1925