15.22 Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen I Wien (G.Z. Vr XXVI/4093/25, Franz Wetz)
Schreiberhände:
- Franz Wentz, Bleistift
Materialitätstyp:
- Typoskript mit handschriftlichen Annotationen
Vr XXVI 4093/25
Beschluss.
In der Strafsache der Privatanklägerin KarlKraus und Richard Lanyi wider Dr. Fritz Kaufmann u. Gen. wegen Vergehens des Urheberrechtseingriffes wirdüber Antrag der Privatankläger das Strafverfahren widerEmmerich Bekessy und Anton Kuh gemäss § 109 StPO.eingestellt.
Gemäss § 390 StPO. wird den Privatanklägern derErsatz aller infolge ihres Einschreitenswider die beiden genannten Beschuldigten auferlaufenen Kostenaufgetragen.
Gemäss Art. II des Ges. vom 8.7.1925, BGBl. Nr. 233,beträgt der Pauschalkostenbeitrag hinsichtlich der beidenBeschuldigten je 50 S.–, zusammen also 100 S.– und haben diePrivatankläger diesen Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exeku-tion dem Gerichte zu bezahlen.
Landesgericht für Strafsachen Wien I Abt. 26, am 25.6.1926.
Dr. Wentz
An HerrnDr. Oskar Samek R.A.in Wien
Kraus – Lanyi – Dr. Kaufmann 28.VI.26