25.3 Protokolle der Zeugenvernehmungen (Strafbezirksgericht I Wien, G.Z. U XII 71/26)

Materialitätstyp:

  • Manuskript
Datum: 11. Oktober 1926
Seite von 16

G.Z. U XII 71/265

Zeugenvernehmung13.II.1926 11hDr. Desider Szilagyi.35 J.Ungvar, C.Sl. mos.ledigRedakteur der „StundeIII. Reisnerstrasse 5

Ich weiß nichts drüber, wiesoder gegenständliche Brief in derStunde“ publiziert wurde, weißnichts über die Personen, die diesePublikation verfügt oder veranlaßthaben oder dabei beteiligt waren.Auch der Verfasser des Artikels istmir nicht bekannt.

V.g.g.Dr. Desider Szilagyi m.p.Dr. K F

G.Z. U XII 71/26/6

Zeugenvernehmung13.II.1926 3/4 12hLudwig Hoffenreich 23 J.Wien r.k.l.Redakteur der „StundeXVII. Sautergasse 56

Ich bin lediglich Bilderredakteurder Stunde und habe mit dem redak-tionellen Teil des Blattes nur inso-weit zu tun, als es sich um Beschaffungvon Bildern für Artikel, die im re-daktionellen Teil der Zeitung erscheinen,handelt.

Da die Bilderredaktion sichim 5. Stockwerk der Druckerei befindetund Redaktion des Blattes im1. Stockwerk untergebracht ist, habeich wenig Gelegenheit die Wahr-nehmung zu machen, die jedem andernRedakteur des Blattes als Selbstver-ständlichkeit vorkommen.

Aus diesem Grunde ist es mirgänzlich unbekannt, wer der

Verfasser des fraglichen Artikels ist,insbesonders ist es mir nicht bekannt,wer den fraglichen Brief über-bracht hat, bezw. wer ihn in derRedaktion übernommen hat.

Über die Angelegenheit istmir weiters nichts bekannt.

Vgg.Dr. K F Ludwig Hoffenreich m.p.

U XII 71/267.

Zeugenvernehmung13.II.1926 1220Michael Biro 39 J.Budapest konf.losverh.akad. Maler, künstl. Leiterder Bühne Hotel Müller I. Graben 19.

Da ich mit dem redaktionellenTeil der „Stunde“ nichts zu tunhabe, ist mir über die Täter-schaft resp. Mittäterschaft derjenigenPersonen, die den betreffenden Ar-tikel verfaßt und zum Druckbefördert haben, absolut nichtsbekannt.

Michael Biro. m.p.Dr. K F V.g.g.

G.Z. U XII 71/268

Zeugenvernehmung13./2. 1926 Beginn 1 UhrBela Köhalmi 41 JahreBudapest r.k.verh.Redakteur der „BühneXVIII. Währingerstrasse 121

Über das gegenständlicheFaktum kann ich nichts angeben,da ich lediglich Bilderredakteurder „Bühne“ bin und dem redak-tionellen Teile der „Stunde“ fernstehe.

Bela Köhalmi m.p.Dr K F

a tergo:Ges.Zeuge Ernst Ely u. Emmerich Bekessy u.u.(Zu U XII 1902/25 entschuldigt) –

Zeugin Leopoldine Greif u.u.F

G.Z. U XII 71/269

Zeugenvernehmung16./II 1926 3/4 2 UhrEmmerich Bekessy 38 J.Budapest evang. A.B.verh.Herausgeber der „StundeVI. Linke Wienzeile 88

Ich weiß nicht, wer dieVeröffentlichung des gegenständlichenBildes verfügt oder veranlaßthätte oder wer daran beteiligt war.Ich weiß auch nicht, wer den ArtikelDem Kiebitz ich nichts zu teuer“ ver-faßt hat.

V.g.g. Emmerich Bekessy m.p.F

G.Z. XII 71/2610

Zeugenvernehmung18./2. 1926 Beg. 3/4 2 hErnst Ely 48 J.Wien mos.ledigChefredakteur der „BörseIV. Kühnplatz 4

Ich lehne es ab, als Zge. in dervorstehenden Angelegenheit Angaben zumachen, da ich der Ansicht bin, daß auchvorliegendenfalls – obwohl es sich umeinen urheberrechtlichen Tatbestand handelt –die Bestimmung des § 45 Preß.Ges. in An-wandlung kommt. Auf das Entschlagungsrecht nach § 153 Stg berufe ich mich nicht.

Vgg.Ernst Ely mp.F

U XII 71/2611

Zeugenvernehmung18./II 1926 2'15hLeopoldine Greis 30 J.Wien rk.ledigRedaktionssekretärinIX. Dietrichsteing. 4

Ich weiß nichts darüber, werdie Veröffentlichung des gegenständlichenBriefes verfügt oder veranlaßt hat,oder wer daran beteiligt war.

Ich glaube überhaupt nicht, daßein Originalbrief von Karl Kraus der Redaktion vorgelegen ist; dennin diesem Fall wäre er wahrschein-lich im Klischee reproduziert worden.

Vgg.Leopoldine Greis.F

G.Z. U XII 71/2612

Zeugenvernehmung.16. Juli 1926 Beginn 10h 25'Richter: Dr. Fuchsig O.L.G.R. Ende 10h 35'Dr. Paul Stefan 47 J.Brünn r.-k.v.Redakteur der „Stunde“ und „BühneVIII. Hamerlingplatz 7.

Der ganzen Angelegenheit stehe ich fern,da ich Kunstkritiker insbes. Musik-kritiker, bin. Ich stehe nicht im internenRedaktionsverhältnis, sondern steuerenur einzelne Berichte, Kritiken etc.bei. Ich komme machnmal sogartagelang nicht in die Redaktion,da ich zur Anwesenheit daselbst nichtverpflichtet bin. Ich weiß nicht werden Brief der „Stunde“ übergebenhat, – ebenso weiß ich nicht, werden Artikel schrieb. Ich halte michüberhaupt von der ganzen An-gelegenheit der „Stunde“ mit KarlKraus aus prinzipiellen Gründen vollkommen fern.

Dr. Paul Stefan mp.G

U XII 71/2613

Zeugenvernehmung16. Juli 1926 10h 35'Ende 10h 45'Hans Liebstöckl 54 J.Wien r.k.v.Chefredakteur der „BühneIV. Mühlgasse 9.

Ich halte mich nur selten inden Redaktionsräumen der „Stundeauf u. war mit der rein redak-tionellen Herstellung des Blattesnie in Berührung. Ich war nurverpflichtet, ständig im redaktionellenTeil des Blattes mitzuwirken. Mirist nicht bekannt, wer der „Stundediesen Brief zur Verfügung stellte,ebenso wenig weiß ich, wer denArtikel schrieb. Da ich Theater-kritiker der „Stunde“ bin, sende ichmeine Referate durch einen Dienerin die Redaktion u. komme nurselten persönlich dorthin.

Hans Liebstöckl m.p.Dr. [¿]

U XII 71/2614

Zeugenvernehmung6. August 1926 Beginn 10 UhrEnde 10 Uhr 10 Min.Dr. Erich Krünes 35 J.Aussig, Böhmen r.k.v.Journalist, bei Verlag August Scherl VIII. Wickenburgg. 10

Ich bin im Oktober 1925 ausdem „Kronos“-Verlag ausgeschieden,war dann eine Zeitlang in Berlin u. bin erst seit 1. Dezember 1925 alsVertreter des Verlages Scherl wieder in Wien. Ich war alsozur kritischen Zeit nicht mehr inder Redaktion der „Stunde“ tätig u.weiß also nicht, wer den Briefder „Stunde“ übergab, ebensonicht, wer den Artikel schrieb.

Aus dem Stil läßt sich derVerfasser auch nicht schließen.

Dr. Erich Krünes m.p.[Unterschriften]

G.Z. XII. 71/2615

Zeugenvernehmung10. September 1926Beginn 12h 55'Ende 1h 20'Dr. Fritz Kaufmann 16./8. 1896 geb.Wien,konf.losverh.Redakteur der „StundeVIII. Piaristengasse 56.

Bezüglich dieses Artikels „DemKiebitz ist nichts zu teuer“ ist miraus dem Grunde nichts bekannt,da ich zu dem Zeitpunkte seiteinigen Tagen in Genf war, wasauch aus dem Artikel auf Seite 3Das Ende der Herrschaft Dr Zimmer-manns“ zu ersehen ist und Dr.Siegelberg nur dann verantwortl.Schriftleiter des Blattes war, wennich nicht in Wien war. Mit Rück-sicht auch die lange inzwischen ver-strichene Zeit sind mir Detailsnicht mehr in Erinnerung.

Dr Fritz Kaufmann m.p.[Unterschriften]

U XII 71/2611

B. Strafsache 1.) Dr. Marc Siegelberg 2.) U. T.wegen Übertretung nach § 45 Abs. 4 Urh.Ges. Über den Zeugen Ernst Ely, Chefredakteurin Wien, IV. Kühnplatz 4, der sich ohne ge-setzlichen Grund geweigert hat, einZeugnis in der obenbezeichneten Straf-sache abzugeben, wird gem. §§ 166, 88,Stg eine Geldstrafe von 20 (zwanzig) S,im N.E. Falle 24 St Arrest verhängt.

Begründung.Der Zeuge Ernst Ely hat die Ablegungseines Zeugnisses unter Berufungauf die Bestimmung des § 45 Preß.Ges. verweigert. Nach dieser Bestimmungsind alle jene Personen, die bei derHerstellung einer Zeitung berufsmäßigmitwirken, in einem Strafverfahren,das wegen des Inhaltes der Zeitungeingeleitet worden ist, … von derVerbindlichkeit zur Ablegung des Zeug-nisses befreit. Vorliegendenfalls handeltes sich nun um eine Übertretung nach§ 45 Abs. 4 UrhGes. begangen nach Inhalt derAnzeige durch unbefugte Veröffentlichung

eines Briefes in Nr. 827 der „Stunde“.Es kann unbestritten bleiben, daß derZeuge Ely dem Redaktionsverbande derStunde“ angehört, sonach zu jenenPersonen gehört, die bei der Herstellungdieser Zeitung berufsmäßig mitwirken.Denn die zweite, vom Gesetz geforderteVoraussetzung, es müsse sich um einStrafverfahren handeln, das „wegendes Inhaltes der Zeitung“ eingeleitetworden sei, trifft hier nicht zu. DieWendung „wegen des Inhalts einerZeitung“ besagt, daß es sich um einDelikt handeln muß, das auch abge-sehen von der Veröffentlichung durchdie Presse einen strafbaren Tatbestanddarstellt, also ein Preßinhaltsdelikt.Vorliegendenfalls handelt es sichaber um ein Delikt, dessen Tatbestandgerade in der Veröffentlichung be-steht u. das ohne Veröffentlichung über-haupt nicht existent ist. Da die Bestim-mung des § 45 Preß.Ges. als Ausnahms-bestimmung strikt auszulegen ist, istder vom Zeugen angezogene Ver-weigerungsgrund nicht gegeben.

Daß dem Zeugen durch die Ablegungder Aussage ein Vermögensnachteil erwüchseoder diese Ablegung ihm Schande brächte(§ 153 Stg), hat der Zeuge nicht behauptet.Die Verweigerung der Aussage ist sonachgesetzlich nicht gerechtfertigt.

Gegen diesen B. steht die Be-schwerde an das L.G. f. Strfs. I. Wien zu.Sie wäre innerhalb 3 Tagen nachZustellung dieses B. bei dem untenstehendenGericht einzubringen.

10.9.26 [Unterschrift]

B. I. Über die ausgebliebenen Zeugen:1.) Ernst Ely 2.) Anton Kuh wird gem. §§ 159, 447 Stg eineOrdnungsstrafe von je 20 S, im N.E.F.je 24 St Arrest verhängt.

Dekret: 1.) Anton Kuh,2.) Ernst Ely.

II. Laden als Zg. f. 16.X.26 Z. 37.1/2 10h Anton Kuh, } unter Andrhg.3/4 10h Ernst Ely } einer weiterenGeldstrafe von 30 S– 48 St Arrest – Vorführg.

11.X.26 [Unterschrift]