122.6 Brief RA Botho Laserstein an Samek

Materialitätstyp:

  • Typoskript

Sender

Dr.jur. Botho Laserstein | Rechtsanwalt
Landsberger Allee 55
Berlin N O 18
Datum: 10. Mai 1929

Empfänger

An: Herrn | Rechtsanwalt Dr. Sameck
Schottenring 14
Wien I
Seite von 2

Sehr geehrter Herr Kollege,

in Beantwortung Ihres Schreibens vom 2. d.Ms. teileich Ihnen Folgendes mit:

Ich habe mir leider die Nummer der Vossischen Zeitung vom 3. April d.Js. nicht beschaffen können, wäre aberohnehin zu dem Ergebnis gelangt, daß Ihre Strafanzeigesofort zurückgewiesen werden würde. Das Bayrische Oberste-Landesgericht hat nämlich schon vor Jahren den Standpunktvertreten, daß nur das Begleitschreiben nicht aber die Be-richtigung von dem Anwalt des Berichtigers unterschriebensein darf. Die Berichtigung selbst muß von dem Beteiligten,vorliegend also von Herrn Kraus, unterschrieben sein. DiesenStandpunkt billigt in einer neusten Entscheidung der 4. Straf-senat des Kammergerichts. Die Entscheidung ist erst jüngstin der juristischen Wochenschrift vom 27. April 1929 Seite1258 veröffentlicht. Bevor daher eine Anzeige erstattet wird,rate ich, die Berichtigung nochmals von Herrn Kraus unter-schreiben zu lassen und der Vossischen Zeitung zu übersenden.Im übrigen entspricht die Berichtigung vom 16.April d.Js.überhaupt nicht dem Deutschen Pressgesetz. Denn die Berichti-gung muß auf einem besonderen Blatt geschrieben und darf nichtim Aufforderungsschreiben enthalten sein, weil sie sonst nichtsofort druckfertig ist. Der verantwortliche Redakteur brauchtsie nicht sich auszuschneiden.

Sollten Sie sich dieser meiner Ansicht nicht anschlies-sen, so bin ich selbstverständlich bereit, mir unverzüglichdie Vossische Zeitung zu beschaffen und die Strafanzeigezu entwerfen.

Mit koll. HochachtungergebenstDr. Laserstein Rechtsanwalt.

KrausVossische Ztg.13. MAI 1929