122.10 Brief RA Botho Laserstein an Samek
Materialitätstyp:
- Typoskript
Sender
Dr.jur. Botho Laserstein | RechtsanwaltLandsberger Allee 55
Berlin NO 18
Empfänger
An: Herrn | Oscar SamekSchottenring 14
Wien I
Sehr geehrter Herr Kollege,
gemäß Ihrem im Schreiben vom 13. Juni 1929 ausgespro-chenem Wunsche übersende ich Ihnen in der Anlage den Ent-wurf einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft. Ich halte esfür richtig, diese Anzeige nunmehr loszulassen.
Das Berichtigungsersuchen bedarf nach deutschem Rechtekeiner Form, es kann mündlich, wie telegrafisch übermitteltan die Adresse des verantwortlichen Redakteurs, der Redak-tion, der Zeitung, des Chefredakteurs oder des Verlegersgerichtet werden. Es kommt nur darauf an, daß das Ersuchendem verantwortlichen Redakteur zugeht. Es genügt alsovöllig die Berichtigung an den verantwortlichen Redakteurohne Namensnennung zu adressieren, zumal zur Berichtigungnicht der verantwortliche Redakteur der Nummer, in welcherdie zu berichtigende Mitteilung gestanden hat, verpflichtetist, sondern der verantwortliche Redakteur der Nummer, inwelcher die Berichtigungserklärung gemäß § 11 des Reichs-Pressgesetzes zum Abdruck gelangen muß.
Als einen guten Kommentar zum Pressgesetz kann ich
Ihnen empfehlen: F. Kitzinger, Das Reichsgesetz über diePresse, Tübingen sowie den Kommentar von Dr.jur. KurtHäntzschel, Berlin, Karl Heymann’s Verlag. Ausserdemweise ich auf die Dissertation von Regensburger „Diepressgesetzliche Berichtigungspflicht“ Rostock 1911 hin.
Eine Nummer der Vossischen Zeitung vom 3. April 1929geht Herrn Kraus direkt zu.
In Beantwortung Ihres Schreibens vom 13. Juni d.Js.wegen der Berichtigung im Tagebuch teile ich Ihnen mit,daß ich die fragliche Nummer noch nicht erhalten konnte,sie aber so schnell wie möglich besorgen werde.
Mit koll. Hochachtungund frdl. Grüßen an Herrn Kraus Dr. Laserstein Rechtsanwalt.
Kraus – Vossischen Ztg28. JUNI 1929