125.5 Vertrag zwischen Frankfurter Städtisches Schauspielhaus und Verlag Die Fackel

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Datum: 23. Mai 1929
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Verlag „Die Fackel“ Wien, III. Hint. Zollamts-Str. 3

Wien, den 23. Mai 1929

Zwischen dem Verlag „Die Fackel“, Wien III., Hintere Zollamtsstr. 3,als zum Abschluss dieses Vertrages legitimierten Vertreter des unten-genannten Autors einerseitsund den Städtischen Bühnen, Frankfurt a.M., vertreten durch ihrenVorstand, als zum Abschluss dieses Vertrages legitimierten Vertreterdes konzessionierten Schauspielunternehmens, Städt. Schauspielhaus,Frankfurt a.M., (nachstehend „Bühnenleitung“ genannt)andererseitsist folgender Vertrag abgeschlossen worden:

§ 1. Übertragung des Aufführungsrechtes. Der Verlag überträgt der Bühnenleitung das Recht der Aufführungvon „Die Unüberwindlichen“ von Karl Kraus an dem Städt. SchauspielhausFrankfurt a.M.

§ 2. Aufführungspflicht. Die Bühnenleitung verpflichtet sich, das Werk am obengenanntenTheater in der obengenannten Stadt in der Spielzeit 1929/30 zurAufführung zu bringen.

§ 3. Urheberanteil. Die Bühnenleitung zahlt für die Überlassung des in § 1 genanntenWerkes von der Bruttoeinnahme einen Urheberanteil von 10 (zehn) Prozent.Sogenannte Verpachtungen nach § 2 Abs. 5 der Allgemeinen Bestimmungendürfen nur mit Zustimmung des Urhebers erfolgen.

§ 4. Abrechnung. Die Abrechnung der sich aus § 3 ergebenden Beträge erfolgt:monatlich, und zwar spätestens bis zum 10. des darauffolgenden Monatsan den Verlag „Die Fackel“, Wien III., Hintere Zollamtsstr. 3.

Der Urheberanteil (Tantiemen vergl. § 3) ist in Goldmark zu ver-rechnen, wobei die Goldmark (1 Dollar = 4.20 Mark) zu dem am 2. Tagenach der jedesmaligen Aufführung geltenden amtlichen Dollarkurs ange-nommen wird.

§ 5 Vertragsabschluss. Die durch Übersendung dieses Vertragsentwurfes gemachte Offerteist freibleibend für den Verlag, bis sich der Vertrag mit der Unter-schrift des Verlages in der Hand der Bühnenleitung befindet.

§ 6. Vertragsstrafe. Falls einer der beiden Vertragsteile eine Bestimmung diesesVertrages gröblich verletzt, insbesondere wenn die Bühnenleitung dieErstaufführung nicht innerhalb der in § 2 vereinbarten Frist bewirktoder die in § 2 festgelegte Verpflichtung nicht innehält, hat dervertragsuntreue Teil dem andern eine Vertragsstrafe von 1000– Markzu zahlen, ohne dass die Pflicht zur Vertragserfüllung erlischt.

§ 7. Verzugsschaden. Der Bühnenleiter haftet für den aus nicht ordnungsmässigerErfüllung des Vertrages entstehenden Verzugsschaden. Dieser Verzugs-schaden umfasst auch die Geldentwertung.

§ 8.Der Verlag erklärt, dass er der Vereinigung der Bühnenverleger angehört – die Bühnenleitung erklärt, dass sie dem Deutschen Bühnenver-ein angehört. Unwahre Angaben einer der Vertragsparteien hierüberberechtigen den anderen Teil, diesen Vertrag ohne Einhaltung einerKündigungsfrist aufzuheben und eine Vertragsstrafe von 500.– Markzu fordern, ohne dass weitere Schadenersatzansprüche hierdurch gege-ben werden.

Die zwischen den Mitgliedern

Deutscher Bühnenschriftsteller und Bühnenkomponisten E.V. und derVereinigung der Bühnenverleger vereinbarten „Allgemeinen Bestimmungenfür den Geschäftsverkehr“ bilden einen wesentlichen Bestandteil diesesVertrages. Die Bühnenleitung erklärt durch ihre Unterschrift, dass ihrdiese Bestimmungen bekannt sind. Sollte eine der Vertragsparteienentgegen den Bestimmungen des Kartellvertrages Aufführungsvertrage mitausserhalb der Organisation stehenden Bühnen bezw. Verlegern ab-schliessen, so ist die andere Partei berechtigt, von diesem Vertragmit sofortiger Wirkung zurückzutreten. Abgesehen davon ist durch einenderartigen Verstoss gegen den Kartellvertrag eine Vertragsstrafe vonhundert Goldmark zugunsten der drei Verbände verwirkt. Die Beitreibungerfolgt, ohne dass es der Zustimmung der Vertragsparteien bedarf,durch den Syndikus der Vereinigung der Bühnenverleger, dem einselbständiges Klagerecht im eigenen Namen zusteht. Die beigetriebenenBetrage sind für die Kosten des gemeinschaftlichen Schiedsgerichtszu verwenden.

§ 9.Erfüllungsort: Wien.

§ 10.Die Kürzungen des Buches für die Bühnenfassung erfolgen nach Genehmigungdurch den Autor.

Wien, den 23. Mai 1929

Frankfurt Main, 25 VII 29

[Unterschrift] Richard Weichert