125.93 Schriftsatz [Schiedsspruch] in Sachen Fackel Verlag ./. Städtische Bühnen A.G. Frankfurt a./M. (Bühnen-Schieds-Gericht Berlin, Landgerichtsdirektor Weigert)

Materialitätstyp:

  • Typoskript
Datum: 2. März 1932
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Abschrift.

Bühnenschiedsgericht Berlin, den 2. März 1932Aufführungsabteilung.Aktenzeichen: Sch. 23/32Anwesende:Landgerichtsdirektor Dr. Weigert als ObmannDirektor Beese Direktor Horwitz Hans Brennert als Schiedsrichter

In Sachendie Fackel ./. Städtische Bühnen Frankfurta.M.

erschienen im heutigen Termine

1. für die Klägerin: RA. Dr. Katz 2. für die Beklagte: RA. Dr. Tovote.

RA. Katz stellte die Anträge aus der Klageschrift und dem Schriftsatzvom 20. Februar 1932,

RA. Tovote den Antrag aus dem Schriftsatz vom 29. Februar 1932.

RA. Katz gibt den Streitwert des Antrages vom 20. Februar 1932 mit1000,– RM. an und wird den Gerichtskostenvorschuss mit 60,– RM. nachzahlen.

RA. Katz erklärt, dass er die Klage gegen die Stadtgemeinde Frankfurta.M. richte.

RA. Tovote ist damit einverstanden.

Nachträglich erhebt RA. Tovote den Einwand der Unzuständigkeit desSchiedsgerichts mit Rücksicht darauf, dass er erst im Laufe der münd-lichen Verhandlung erfahren hat, dass der Schriftsteller Karl Kraus nicht Mitglied des Verbandes Deutscher Bühnenschriftsteller und Bühnen-komponisten oder der Gemeinschaft dramatischer Schriftsteller und Kom-ponisten in Wien sei.

RA. Karl erklärt: Ich gebe zu, dass der Schriftsteller Karl Kraus keiner der beiden genannten Organisationen angehört und nehme dieKlage beim Bühnenschiedsgericht zurück.

RA. Tovote beantragt darauf, der Klägerin die Kosten des Rechts-streits aufzuerlegen.

RA. Katz erkennt diesen Antrag an.

Es wurde folgender Anerkenntnis-Schiedsspruch erlassen:

1. Die Klägerin wird verurteilt, die Kosten der Beklagten in Höhe vonRM. 285,68 zu tragen, sowie die Kosten für die Niederlegung des Schieds-spruchs mit RM. 2.30 zu zahlen. Die Klägerin ist zur Zahlung des nochfehlenden Gerichtskostenvorschusses von RM.60, – verpflichtet.

2. Gegen diesen Schiedsspruch ist das Rechtsmittel der Berufung nichtzulässig.

gez. Weigert gez. Beese als Obmann als Schriftführer