146.18 Klage von Karl Kraus gegen Ernst Josef Aufricht wegen 2753,45 RM (RA Botho Laserstein an das Landgericht III Berlin)

Schreiberhände:

  • Botho Laserstein, schwarze Tinte

Materialitätstyp:

  • Typoskript mit handschriftlichen Überarbeitungen
Datum: 10. Februar 1931
Stempel: Landgericht III Berlin
Seite von 7

Urschrift

BERLIN, DEN 10. Februar 1931

Schm.

B.1. Einlassungsfrist fünf Tage2. Verhandlungsterminam 2ten März 193110 UhrSitzungssaal Nr. 1591Charlottenburg, den 17ten Februar 1931Der Vorsitzende der Zivilkammer. 3Dr. Fischer

An dasLandgericht IIIBerlin

Klageder Schriftstellers Karl Kraus,Wien III, Hintere Zollamtsstr. 3, Klägers,– Prozessbevollmächtigter:Rechtsanwälte Drs. Botho Laserstein,und Gerhard Badrian,Berlin NO 18, Landsberger Allee 55,

gegen

den Theaterdirektor Ernst Joseph Aufricht,Berlin W, Landauerstr. 4, Beklagten

wegen 2753,45 RM

Namens und in Vollmacht des Klä-gers lade ich den Beklagten zur münd-lichen Verhandlung des Rechtsstreitsvor das Landgericht III, Berlin, Zivil-kammer, zu dem nebenstehend anberaumtenTermin mit der Aufforderung, sich einenbei diesem Prozessgericht zugelassenenRechtsanwalt zu seinem Prozessbevollmäch-tigten zu bestellen und etwaige gegendie Behauptungen des Klägers vorzu-bringende Anwendungen und Beweismit-tel unverzüglich dem Gericht und den

unterzeichneten Rechtsanwälten schriftsätzlichunverzüglich mitteilen zu lassen.

Ich werde beantragen:

Den Beklagten kostenpflichtig und vorläufigvollstreckbar zu verurteilen, an den Kläger 2753,45 RM zu zahlen.

Gründe.

Der Beklagte schuldet dem Kläger eine Darlehns-restsumme nebst Zinsen in Höhe von insgesamt2753,45 RM lt. anliegender Aufstellung. Der Be-klagte hat sich am 10. April 1924 verpflichtetdas ihm gewährte Darlehn von 3000.– RM samt „bankmäs-siger Zinsen wie im Frieden“ in der Zeit vom1.1.1925 bis 1.1.1926 zurückzuzahlen. Diesen Terminhat der Beklagte nicht eingehalten. Er hat auch dieSchuld und die anliegende Aufstellung durch Schreiben vom 24. Juni 1930 ausdrücklichanerkannt, jedoch Zahlung nicht geleistet, sondern sichnur auf seine katastrophale Wirtschafts- und Vermögens-lage berufen.

Beweis: 1. Das Schreiben vom 24. Juni 1930,das ich im Termin vorlegen werde,

2. Schreiben des Rechtsanwalts Sameck, Wien,vom 18. Juni 1930, das ich im Terminvorlegen werde,

3. Eid.

Da Zahlung in Güte nicht zu erlangen ist, istKlage geboten. Die Zuständigkeit des angerufenen Ge-richts ist vereinbart.

Die Geltendmachung weiterer Zinsansprüche bleibtausdrücklich vorbehalten.

Abschrift ist niedergelegt.

gez. Dr. Laserstein R