13.5 Beschwerde gegen den Beschluss vom 26.10.1925

Materialitätstyp:

  • Durchschlag
Datum: 30. Oktober 1925
Seite von 2

U IV 3305/25An dasStrafbezirksgericht IWIEN.

Privatankläger: 1.) Marie Turnowski,2.) Karl Kraus durch:

gegen unbekannte Täter.

wegen § 45 Abs. 3 Urheberrechtsges. 1 fach

Beschwerde gegen den Beschluss vom 26.X.1925 G.Zl U IV 3305/25

Mit Beschluss vom 26.X.1925, unserem Anwalt zuge-stellt am 29.X.1925 wurden wir verständigt, dass wegeneingetretener objektiver Verjährung das Verfahren gemäss§ 46 St.P.O. eingestellt wurde.

Gegen diesen Beschluss erheben wir dieBeschwerde.Das Delikt ist nicht objektiv verjährt. Die Verjährungszeitdauert, da es sich um ein Delikt handelt, das mit einerHöchststrafe von 300.– S bestraft wird, gemäss § 532 St.G. ein volles Jahr.

Die Veröffentlichung erfolgte am 20. März 1925 sohintritt die objektive Verjährung erst am 20. März 1926 ein.

Wir beantragen daher den angefochtenen Beschluss auf-zuheben.

Marie Turnowski.Karl Kraus.

KrausStunde 30.X.25