13.6 Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen I Wien (G.Z. BI XIV 857/25, Ludwig Altmann, Präsident des Landesgerichts für Strafsachen)

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Datum: 2. Dezember 1925
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U IV 3305/25Landesgericht für Strafsachen Wien I Bl XIV 857/25

Beschluss.

Das Landesgericht I in Wien als Berufungsgericht in Übertre-tungsfällen hat heute in nicht öffentlicher Sitzung nach Anhö-rung der Staatsanwaltschaft den Beschluss gefasst, der Beschwerdeder Privatankläger Marie TURNOWSKY und Karl KRAUS gegen den Be-schluss des Strafbezirksgerichtes I Wien U IV vom 26. 0ktober 1925 Folge zu geben und diesen Beschluss des vorgenannten Strafbe-zirksgerichtes in der Strafsache wegen Übertretung des § 45 Zahl3 des Urhebergesetzes vom 26. Dezember 1895 RGBL. 197, mit welchemdas über die Privatanklage der Marie TURNOWSKY und Karl KRAUS eingeleitete Strafverfahren gemäß § 46 St.P.O. wegen angeblich ein-getretener objektiver Verjährung eingestellt und die Kosten desStrafverfahrens gemäß § 390 St.P.O. den Privatanklägern auferlegtwurde, aufzuheben und zwar in der Erwägung, dass die Übertretungnach § 45 Punkt 3 des zitierten Gesetzes mit einer Geldstrafevor 3–300 S bedroht ist, gemäß § 532 St.G. die Zeit der Verjährungbei Vergehen und Übertretung, worauf das Gesetz eine Geldstrafevon mehr als 240 S festgesetzt hat, mit einem Jahre bestimmt, dieTathandlung selbst nach den Klagsangaben am 20. März 1925 erfolgtund somit die Verjährungszeit bisher nicht abgelaufen ist.

Der Einstellungsbeschluss vom 26. Oktober 1925 wurde am 28. Ok-tober 1925 abgefertigt und erscheint daher die am 31. Oktober 1925beim Strafbezirksgerichte I Wien überreichte Beschwerde rechtzeitigeingebracht.

Wien, am 2. Dezember 1925.Dr. Altmann [Unterschrift]

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