13.6 Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen I Wien (G.Z. BI XIV 857/25, Ludwig Altmann, Präsident des Landesgerichts für Strafsachen)
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U IV 3305/25Landesgericht für Strafsachen Wien I Bl XIV 857/25
Beschluss.
Das Landesgericht I in Wien als Berufungsgericht in Übertre-tungsfällen hat heute in nicht öffentlicher Sitzung nach Anhö-rung der Staatsanwaltschaft den Beschluss gefasst, der Beschwerdeder Privatankläger Marie TURNOWSKY und Karl KRAUS gegen den Be-schluss des Strafbezirksgerichtes I Wien U IV vom 26. 0ktober 1925 Folge zu geben und diesen Beschluss des vorgenannten Strafbe-zirksgerichtes in der Strafsache wegen Übertretung des § 45 Zahl3 des Urhebergesetzes vom 26. Dezember 1895 RGBL. 197, mit welchemdas über die Privatanklage der Marie TURNOWSKY und Karl KRAUS eingeleitete Strafverfahren gemäß § 46 St.P.O. wegen angeblich ein-getretener objektiver Verjährung eingestellt und die Kosten desStrafverfahrens gemäß § 390 St.P.O. den Privatanklägern auferlegtwurde, aufzuheben und zwar in der Erwägung, dass die Übertretungnach § 45 Punkt 3 des zitierten Gesetzes mit einer Geldstrafevor 3–300 S bedroht ist, gemäß § 532 St.G. die Zeit der Verjährungbei Vergehen und Übertretung, worauf das Gesetz eine Geldstrafevon mehr als 240 S festgesetzt hat, mit einem Jahre bestimmt, dieTathandlung selbst nach den Klagsangaben am 20. März 1925 erfolgtund somit die Verjährungszeit bisher nicht abgelaufen ist.