13.7 Antrag auf Einvernehmung bestimmter Personen als Beschuldigte und Zeugen (Strafbezirksgericht I Wien)

Materialitätstyp:

  • Durchschlag
Datum: 5. Dezember 1925
Stempel: Strafbezirksgericht I
Seite von 4

U IV 3305/25

An dasStrafbezirksgericht IWien.

Privatankläger: 1.) Marie Turnovski,2.) Karl Kraus,beide durch:

gegen unbekannte Täter.

wegen § 45 Abs. 3 Urheberechtsgesetz 1 fach

Antrag auf Einvernehmung als Beschuldigte und Zeugen.

Am 25. Oktober 1925 hielt der Schriftsteller Anton Kuh,wohnhaft in Wien III, Hotel Beatrix, Beatrixgasse 1, im mittlerenKonzerthaussaal einen Vortrag in welchem er unter anderem auchmitteilte, dass er den Herausgeber der Stunde missbraucht unddie gegen mich veröffentlichten Angriffe veranlasst habe. Obwohldamit nicht deutlich zum Ausdrucke gebracht habe, ob Herr AntonKuh auch die Veröffentlichung des gegenständlichen Bildes, seies als Täter, Mitschuldiger oder Anstifter nahestand, so ist dochzumindest der Verdacht gegeben, dass dies der Fall ist.

Wir beantragen daher die Ladung und Abhörung1.) des Herrn Anton Kuh, Wien III. Hotel Beatrix, Beatrixgasse 1 als Beschuldigter, ob er das in der Stunde vom 20. März 1925 ver-öffentlichte Photographieportrait zur Veröffentlichung gebrachtoder hiezu angestiftet oder mitgewirkt hat.2.) des Herrn Karl Tschuppik, per Adr. Kronos Verlag Wien I.Wipplingerstrasse 32,3.) des Herrn Dr. Eugen Lazar, Wien IX. Peregringasse 3,4.) des Herrn Ernst Ely, Wien IV. Kühnplatz 4.5.) des Herrn Hans Liebstöckl, Wien IV. Mühlgasse 9.6.) des Herrn Dr. Paul Stefan, Wien VIII. Hamerlingplatz 7.7.) des Herrn Dr. Siegelberg, Wien VII. Neustiftgasse 47,8.) des Herrn Emmerich Bekessy, Wien VI. Linke Wienzeile 88.9.) des Herrn Dr. Desider Szilaghi, Wien III. Reisnerstrasse 5.10.) des Herrn Ludwig Hoffenreich, Wien XVIII. Sautergasse 56,11.) des Herrn Michael Biro, per Adresse Kronos-Verlag, WienI. Wipplingerstrasse 32,12.) d. Fr. Leopoldine Greif, Wien IX. Dietrichsteingasse 4,13.) des Herrn Bela Köhalmy, Wien XVIII. Währingerstrasse 121 als Zeugen darüber, ob Herr Anton Kuh als Täter oder Mittäterdie Veröffentlichung begangen hat, resp. was ihnen selbst überdie Täterschaft an der Veröffentlichung bekannt ist.

Wir bitten noch, dass wenn die Zeugen die Aussageunter Hinweis auf die Bestimmung des § 45 P.G. verweigern sollten,ihnen die Unstichhältigkeit dieser Aussageverweigerung vorzu-halten, da es sich im gegenständlichen Falle nicht um ein Press-inhaltsdelikt handelt, wie durch die Entscheidung über unsereBeschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens gegen unbekannteTäter hervorgeht, da die Verjährungszeit mit einem Jahr ange-nommen wurde und bei einem Pressinhaltsdelikte eine sechsmonat-liche Verjährungszeit gesetzlich wäre, und sie eventuell durchOrdnungsstrafen zur Aussage zu verhalten sein werden.

Wir bitten uns von dem Ergebnis der weiteren Voruntersu-chung zu Händen unseres Anwaltes Dr. Oskar Samek, Wien I. Schot-tenring 14 zu verständigen.

Marie Turnovski,Karl Kraus.

KrausStunde § 45 Abs. 3. P.Ges. 5.XII.25