15.18 Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen I Wien (G.Z. Vr XXVI/4093/25, Franz Wetz)

Schreiberhände:

  • schwarze Tinte

Materialitätstyp:

  • Durchschlag mit handschriftlichen Überarbeitungen
Datum: 5. Juni 1926
Seite von 2

18Vr XII 4093/25

Beschluss.

Die Ratskammer des Landesgerichtes für StrafsachenWien I hat in der Strafsache der Privatankläger Karl Kraus und Richard Lanyi der Dr. Fritz Kaufmann und Gen.wegen Urheberrechtseingriffes über den Antrag der Privatanklägerauf Ergänzung der Voruntersuchung durch neuerliche Vernehmung desZeugen Anton Straniak über das im Ergänzungsantrag enthalte-ne Beweisthema zu beschliessen befunden:

Diesem Beweisantrage wird wegen Unerheblichkeitdes Beweisthemas keine Folge gegeben. Die Voruntersuchung wirdgemäss § 111 StPO. für geschlossen erklärt und den Privatanklägerneine Frist von 14 Tagen zur Einbringung der Anklageschriftgesetzt, bei deren Nichteinhaltung der Rücktritt von der Anklageangenommen werden würde.

Wien, am 5. Juni 1926.

[Unterschrift]

An HerrnDr. Oskar Samek R.A.Wien I

Kraus- Lanyi Dr. Kaufmann Gen.8.II.26.