19.13 Beschluss des Strafbezirksgerichts I Wien (G.Z. U I 286/25, Christoph Höflmayr)

Materialitätstyp:

  • Typoskript
Datum: 10. Februar 1926
Seite von 2

U I 286/25

B

HerrnDr. Oskar Samek, Rechtsanwalt,WIEN.

In der hg. Strafsache Karl Kraus gegen Anton Kuh und Dr. FritzKaufmann wegen § 30 Press-Ges. wird ueber Antrag des Privatan-klägers Karl Kraus das hg. Hauptverhandlungsprotokoll vom 21.I.1926 (O.Nr. 4) in folgender Weise ergänzt:

I. Nach den Worten „… die Möglichkeit genommen hat, denWahrheitsbeweis darüber zu führen“ (Bl.Zl. 7), hat zu stehen:„Ich bedaure nämlich, durch den Umstand, dass Karl Kraus den Ausdruck ‚Vortragsaffe‘ als Schmähung und nicht alsEhrenbeleidigung qualifiziert hat, mir sonach nicht dieMöglichkeit geboten hat, den Wahrheitsbeweis darüber zuführen, ob er in der Tat ein ‚Vortragsaffe‘ ist, bestreitenzu müssen, dass ich ihn gemeint habe.“

II. Nach den Worten „… qualifiziert werden“ (Bl.Zl. 8) wirdfolgende Stelle eingefügt:„Ich habe es aber faktisch auf seine Funktion als Vortragender angewandt. Ich habe Herrn Kraus zwar nie vortra-gen gehört, aber ich wollte damit unter anderem nur aus-drücken, was mir davon rapportiert wurde, also die spezielleArt des Krausschen Vortrags als affenähnlich bezeichnen:seine Stimmkopien, die Heissgierigkeit, mit der er sich indie Vorträge hieneinstürzt, das sich-rufen-lassen, seineArt, nach jedem Vortragsstück zehnmal hintereinander raschaufs Podium zu hüpfen und sich Ovationen einzukassieren,kurz, die Akrobatik des Genusses, mit der er dem Beifall ent-gegennimmt.“

Wien, am 10. Feber 1926[Unterschrift]

KrausKuh 12.II 26