23.48 Beschwerde gegen den Kostenbestimmungsbeschluss vom 31.1.1927

Materialitätstyp:

  • Durchschlag
Datum: 2. Februar 1927
Stempel: Strafbezirksgericht I
Seite von 4

U I 224/26

An dasStrafbezirksgericht I,Wien.

Privatankläger: Karl Kraus.durch:

Beschuldigter: Dr. Fritz Kaufmann, verant-wortlicher Schriftleiter der „Stunde

wegen § 30 P.G.1 fach, 1 Rubrik

Beschwerde gegen den Kostenbestimmungsbeschluss vom 31. Jänner 1927 G.Z U I 224/26/40.

Gegen den Kostenbestimmungsbeschluss vom 31. Jänner 1927 G.Z. U I 224/26/40 erhebe ich fol-gendeBeschwerde an das Landesgericht für Strafsachen Wien I.

Das Gericht I. Instanz hat die Kostenfür die am 14.XI.1925 verfassten Antrag auf Einleitungder Voruntersuchung und Vornahme einer Hausdurchsuchungsamt 30% Einheitssatz im Ansatze von S 30.– und S 10.–für Stempel und die Intervention bei der Hausdurch-suchung am 20.XI.1925, Dauer 3/2 Stunden samt 30% Ein-heitssatz im Ansatze von S 156.– und Fahrt und Entfernungs-gebühr per S 2.48 nicht zugesprochen. Mit Unrecht. DasStrafverfahren ist ein einheitliches, wenn es auch beimLandesgerichte anhängig gemacht und beim Bezirksgerichte fortgesetzt wurde. Es hätte ebensogut der Fall eintretenkönnen, dass Herr Dr. Fritz Kaufmann wegen Vergehens an-geklagt und nur wegen der Übertretung nach § 30 P.G. verurteilt worden wäre. In diesem Falle hätte nach An-merkung 3 zur Tarifpost 4 des Rechtsanwaltstarifesder Angeklagte die Kosten nach Zahl 2 der Tarifpost 4nämlich nach dem Tarif für Uebertretungen vollständigbezahlen müssen. Die Änderung in der Kompetenz desGerichtes können ihm von dieser Zahlungspflicht nichtbefreien. Die vorgenommenen Rechtshandlungen warennotwendig, gehören zu den Kosten des Strafverfahrensund waren daher vom Angeklagten zu ersetzen.

Ich stelle daher denBeschwerdeantrag,den Kostenbestimmungsbeschluss des Strafbezirksgerichtes Ivom 31. Jänner 1927 G.Z. U I 224/26/40 dahin abzuändern,

dass die vom Beschuldigten Dr. Fritz Kaufmann zu er-setzenden Kosten um weitere S 197.– samt 2% Warenumsatz-steuer, d.i. S 3.94 und Stempel in der Höhe von S 10.–und Fahrtauslagen in der Höhe von –.48 S auf S 581.25erhöht werden.

Ferner stelle ich denAntrag,dass der Beschluss dahin ergänzt werde, dass zur un-geteilten Hand mit dem Beschuldigten Dr. Fritz Kaufmann Herr Emmerich Bekessy Wien VI. Linke Wienzeile 88 unddie Kronos Verlags A.G. Wien I. Wipplingerstrasse 32 haften, da gegen meinen Antrag in erster Instanz dieseBestimmung in den Kostenbestimmungsbeschluss nichtangenommen wurde.

An Kosten werden verzeichnet:Kostenbeschwerde samt 15% Einheitssatz2% W.U.St.Stempelzus.

Karl Krauss.

KrausDr. Kaufmann.2.II.27