23.49 Beschluss des Strafbezirksgerichts I Wien (G.Z. U I 224/26, Christoph Höflmayr)

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Datum: 28. März 1927
Seite von 2

U I 224/2646

B.

Dem in der hg. Strafsache U I 224/26 Karl Kraus gegenDr. Fritz Kaufmann wegen § 30 Pressgesetz am 17./1.1927gestellten Antrage des Privatanklage-Vertreters auf Ausspruch,daß mit dem Beschuldigten für die Kosten dieses StrafverfahrensEmerich Bekessy und die Kronos Verlags A.G. zur ungeteiltenHand haften, wird keine Folge gegeben.

Begründung.

Das hg. Urteil U I 224/26/33 vom 2./12.1926 enthält nicht denAusspruch über die gemäß § 5 (2) Pressgesetz normierte Haftungdes Herausgebers und Eigentümers der „Stunde. Das Urteil ist inRechtskraft erwachsen. Eine Berichtigung dieses Urteiles wäre da-her nur gemäß § 270 letzter Absatz St.P.O. zulässig, wenn im Urteil etwas „ausgelassen“ worden wäre. Dies ist nicht der Fall. Die im§ 5 (2) Pressgesetz normierte Haftung in das Urteil aufzunehmen,ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Während § 41 und 43 Pressgesetz bestimmen, daß auf Antrag des Anklägers in dem Urteil auf Verfall,bzw. auf Veröffentlichung zu erkennen ist, hat es der Gesetzgeberunterlassen im § 5 (2) Pressgesetz anzuordnen, daß die dort normier-te Mithaftung im Urteil auszusprechen ist.

Die gemäß § 5 (2) Pressgesetz normierte Mithaftung bestehtkraft dieser gesetzlichen Bestimmung; die eventuelle Aufnahme desAusspruches über diese gesetzliche Bestimmung in das Urteil istnicht rechtserzeugend, sondern lediglich deklarativen Wesens.

Wien, am 28./3. 1927.Kahlert

KrausDr. Kaufmann § 30 Pr.G. 31. März 1927