23.50 Beschwerde gegen den Beschluss vom 28.3.1927

Materialitätstyp:

  • Durchschlag
Datum: 31. März 1927
Seite von 4

G.Z. U I 224/26

An dasStrafbezirksgericht IWIEN.

Privatankläger: Karl Kraus durch:

Beschuldigter: Dr. Fritz Kaufmann,wegen § 30 P.G.1 fach

Beschwerde gegen den Beschluss vom 28.III.1927G.Z. U I 224/26/46.

Gegen den Beschluss vom 28.III.1927, G.Z.U I 224/26/46 erhebe ich folgendeBeschwerde an das Landesgericht für Strafsachen.

Ich habe gegen den Kostenbestimmungsbeschlussvom 31. Jänner 1927, G.Z. U I 224/26/40 die Beschwerdeerhoben und gleichzeitig den Antrag gestellt, dassdieser Beschluss entsprechend dem Antrag in meinemKostenbestimmungsgesuch dahin ergänzt werde, dass zurungeteilten Hand mit dem Beschuldigten Dr. Fritz Kauf-mann Herr Emmerich Bekessy und die Kronos-VerlagsA.G. zu haften haben.

Der Beschluss vom 28.III.1927 weist diesenAntrag aus zwei einander widersprechenden Gründen ab.Er sagt, dass das Urteil vom 2.12.1926 den Anspruchüber die Haftung des Herausgebers und Eigentümers derStunde nicht enthält und da es in Rechtskraft er-wachsen ist, eine Berichtigung des Urteiles nur gemäss§ 270 1. A. St.P.O. zulässig wäre, wenn im Urteil etwasausgelassen worden wäre. Da dies aber nicht der Fallist, weil im § 5 P.G. nicht vorgeschrieben ist, dieHaftung in das Urteil aufzunehmen, so sei eine Veranlas-sung zur Ergänzung nicht vorhanden.

Diese Ansicht des Erstrichters ist unbedingtals richtig anzuerkennen.

Mein Antrag ging aber nicht dahin, die Haftungdes Herausgebers und Eigentümers im Urteil, sondern imKostenbestimmungsbeschluss auszusprechen, wohin dieserAusspruch nach meinem Dafürhalten gehört. Richtig sagtdaher der Beschluss vom 28.III.1927, dass die Haftungkraft gesetzlicher Bestimmung besteht und die eventuelle

Aufnahme des Ausspruches über diese gesetzliche Be-stimmung lediglich deklarativen Wesens ist. Da diesauch wirklich so ist, so ist eben mein Antrag berech-tigt gewesen, diesen deklarativen Ausspruch in denKostenbestimmungsbeschluss aufzunehmen. Denn irgend-wo muss ich doch eine Bestätigung darüber haben, diedeklariert, dass eine eventuelle Exekutionsführungnicht nur gegen den Beschuldigten, sondern auch gegenden Eigentümer und Herausgeber zulässig ist. Wie ichschon oben erwähnt habe, gehört nach meinem Dafür-halten diese Deklaration in den Kostenbestimmungsbe-schluss, weil der Kostenbestimmungsbeschluss als Grund-lage für die Exekutionsführung dient. Bei andererMeinung wäre eine Exekutionsführung gegen den mithaf-tenden Herausgeber und Eigentümer überhaupt nicht mög-lich. Denn das Urteil selbst gibt bezüglich der Kostenkeinen Exekutionstitel. Der Kostenbestimmungsbeschlussenthielte dann aber die Namen der Mithaftenden nicht,und könnte daher auch nicht als Exekutionstitel gegendieselben verwendet werden.

Es bliebe dann als einziger Ausweg die selbst-ständige Geltendmachung der Haftung im Zivilrechtswege,was bestimmt nicht im Sinne des Gesetzes liegt.

Ich beantrage daher, dieser Beschwerde Folgezu geben und dem Strafbezirksgericht I die Ergänzungdes Kostenbestimmungsbeschlusses vom 31. Jänner 1927,durch Aufnahme der Mithaftung des Eigentümers und Heraus-gebers, aufzutragen.

Karl Kraus.

Betrifft: KrausDr. Kaufmann expediert am 31. März 1927.