23.51 Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen I Wien (G.Z. U I 224/26, Ludwig Altmann, Präsident des Landesgerichts für Strafsachen)

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Datum: 13. April 1927
Seite von 2

Landesgericht für Strafsachen Wien I Bl XV /27/N

Beschluss: UI 224/2649

In der Strafsache wider Dr. Fritz Kaufmann wegen§ 30 P.G. hat das Landesgericht in Strafsachen Wien I heute alsBerufungsgericht in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung derStaatsanwaltschaft beschlossen:

1) Der Beschwerde des Privatanklägers Karl Kraus ge-gen den Beschluss des Strafbezirksgerichtes I in Wien vom 28. März1927 U I 224/26/46 wird insoferne stattgegeben, als unter Aufhe-bung dieses in Beschwerde gezogenen Beschlusses den Strafbezirks-gerichte Wien I in Wien aufgetragen wird über den Antrag aufAnspruch, dass mit den Beschuldigten für die Kosten des Strafver-fahrens des Emmerich Bekessy und die „Kronos“ Verlag A.G. zur ungeteilten Hand haften, nach diesbezüglich durchgeführterHauptverhandlung durch Urteil zu entscheiden.

Auf die Kosten dieser Beschwerde wird seinerzeit je nachdem Ergebnisse Rücksicht zu nehmen sein.

2) Der Beschwerde des Privatanklägers Karl Kraus gegen den Beschluss des Strafbezirksgerichtes I in Wien vom31. Jänner 1927 U I 224/26/40 betreffend die Kostenbestimmungwird abgewiesen.

Begründung:

ad 1) Nach § 5 P.G. haften die Herausgeber und Eigen-tümer einer Zeitung zur ungeteilten Hand mit den Verurteiltenfür die Kosten des Strafverfahrens. Es ist nun die Frage in welcheWeise diese Haftung auszusprechen ist. Diesbezüglich enthält dasPressgesetz keine Vorschrift. Nach § 26 Preistreib-Gesetz istin gleicher Lage der Anspruch mit dem Urteil zu fällen. DieseBestimmung muss auch im Verfahren wegen strafbarer Handlungen,

die nach dem Pressgesetz zu verfolgen sind, beobachtet werden.

Ad 2) Die in Verfahren wegen Vergehens der Ehren-beleidigung vor dem Untersuchungsrichter des Gerichtshofes erwachsenen Kosten sind nicht auch die Kosten des Verfahrens nach§ 30 P.G. vor dem Bezirksgerichte, umsoweniger als ja das Verge-hensverfahren auf andere Weise als durch ein verurteilendesErkenntnis beendigt wurde.

Wien, am 13. April 1927.Dr. Altmann Pollak

KrausDr. Kaufmann § 30 P.G. 25 Apr 1927