32.7 Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen I Wien (G.Z. Vr XXVI 7150/25, Franz Veprek)
Materialitätstyp:
- Durchschlag
Vr XXVI 7150/25
Beschluss.
In dem gemäss § 109 STPO eingestellten Strafverfahrenwider Karl Kraus wegen Vergehens nach § 44 U.R. werden dievon dem Privatankläger Kronos Verlag A.G. dem Besch. Karl Kraus gemäss § 390 STPO zu ersetzenden Vertretungs-Kosten und zwar Verdienst88.74 S, Barauslagen 2.96 in Summe mit 91.70 S bestimmt und hatder Privatankläger Kronos Verlags A.G. diesem Betrag demBeschuldigten Karl Kraus binnen 14 Tagen bei sonstiger Zwangsvollstreckungzu bezahlen.
Landesgericht für Strafsachen I Wien Abt. XXVI, am 23.I.1926.
HerrnKarl Kraus
Gegen diesen Beschluss kann die binnen 14 Tagen hiergerichtseinzubringende Beschwerde an das Oberlandesgericht erhoben werden.