32.7 Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen I Wien (G.Z. Vr XXVI 7150/25, Franz Veprek)

Materialitätstyp:

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Datum: 23. Januar 1926
Seite von 1

Vr XXVI 7150/25

Beschluss.

In dem gemäss § 109 STPO eingestellten Strafverfahrenwider Karl Kraus wegen Vergehens nach § 44 U.R. werden dievon dem Privatankläger Kronos Verlag A.G. dem Besch. Karl Kraus gemäss § 390 STPO zu ersetzenden Vertretungs-Kosten und zwar Verdienst88.74 S, Barauslagen 2.96 in Summe mit 91.70 S bestimmt und hatder Privatankläger Kronos Verlags A.G. diesem Betrag demBeschuldigten Karl Kraus binnen 14 Tagen bei sonstiger Zwangsvollstreckungzu bezahlen.

Landesgericht für Strafsachen I Wien Abt. XXVI, am 23.I.1926.

HerrnKarl Kraus

Gegen diesen Beschluss kann die binnen 14 Tagen hiergerichtseinzubringende Beschwerde an das Oberlandesgericht erhoben werden.