34.7 Beschluss des Strafbezirksgerichts I Wien (G.Z. U IV 570/26, Julius Benesch)

Materialitätstyp:

  • Durchschlag
Datum: 11. Juni 1926
Stempel: Strafbezirksgericht I
Seite von 2

U IV 670/26

Beschluss.

In der hg. Ehrenbeleidigungsache gegen Anton Kuh wirddem Antrag des P.A. auf vorläufige Festnehmung des Beschuldigten zumBehufe der Vorführung keine Folge gegeben.

Begründung.

Nach § 452/1 St.P.O. kann die vorläufige Festnehmung desBeschuldigten zum Behufe der Vorführung außer den in den §§ 175/2 und 3St.P.O. angeführten Fällen nur stattfinden, wenn der ausdrücklich zumpersönlichen Erscheinen aufgeforderte Beschuldigte dieser Aufforderungnicht nachkommt. Eine solche Aufforderung ist aber bisher an den Beschul-digten nicht ergangen.

Die Voraussetzungen der Ziffer 2 und 3 des § 175 St.P.O. sind vom Antragsteller nicht behauptet worden.Die Hauptverhandlung wird nach Rechtskraft dieses Beschlus-ses angeordnet werden.

Wien, am 7/6 1926Unterschrift

KrausKuh 11. VI. 26