34.7 Beschluss des Strafbezirksgerichts I Wien (G.Z. U IV 570/26, Julius Benesch)
Materialitätstyp:
- Durchschlag
U IV 670/26
Beschluss.
In der hg. Ehrenbeleidigungsache gegen Anton Kuh wirddem Antrag des P.A. auf vorläufige Festnehmung des Beschuldigten zumBehufe der Vorführung keine Folge gegeben.
Begründung.
Nach § 452/1 St.P.O. kann die vorläufige Festnehmung desBeschuldigten zum Behufe der Vorführung außer den in den §§ 175/2 und 3St.P.O. angeführten Fällen nur stattfinden, wenn der ausdrücklich zumpersönlichen Erscheinen aufgeforderte Beschuldigte dieser Aufforderungnicht nachkommt. Eine solche Aufforderung ist aber bisher an den Beschul-digten nicht ergangen.
Die Voraussetzungen der Ziffer 2 und 3 des § 175 St.P.O. sind vom Antragsteller nicht behauptet worden.Die Hauptverhandlung wird nach Rechtskraft dieses Beschlus-ses angeordnet werden.
Wien, am 7/6 1926Unterschrift
Kraus – Kuh 11. VI. 26