35.11 Gesuch um Forderungsexekution

Materialitätstyp:

  • Durchschlag
Datum: 15. März 1928
Seite von 2

1827

An dasExekutionsgerichtWien.

Betreibende Partei: Karl Kraus, Schriftsteller in Wien III.,Hintere Zollamtsstrasse Nr. 3,durch:Vollmacht ausgewiesen zu G.Z.15 E 811/28

Verpflichtete Partei: Anton Kuh, Schriftsteller in Wien III.,Hotel Beatrix, Beatrixgasse Nr. 1,wegen S 527.09 undS 11.20 2 fachzus. S 538.29 s.Ngb. 2 Rubriken

Gesuch um Forderungsexekution.

Auf Grund des beigelegten Beschlusses desLandesgerichtes für Strafsachen 1 in Wien vom 7./12.1927 G.Z.Bl XIV 984/27 (U IV 570/26) der Exekutionsbewilligung desExekutionsgerichtes Wien vom 6./2.1928 G.Z. 15 E 811/28, derExekutionsbewilligung des Exekutionsgerichtes Wien vom 6./2.1928 G.Z. 15 E 833/28 beantragt die betreibende Partei folgendeExekutionsbewilligung:

Zur Hereinbringung der vollstreckbarenferner der Normalkosten dieses Ansuchens wird die Exekution durchForderung der betreibenden Partei von S 527.09und von S 11.20Exekutionsbewilligung zur G.Z.15 Eder Kosten der Exekutionsbewilligung zur G.Z.15 E811/28 per S 28.54und der Kosten der Exekutionsbewilligung zur G.Z.15 E 833/28 per S 3.84zusammen: S 570.67

I.) Pfändung der der verpflichteten Partei gegen die Dritt-schuldnerin Konzertdirektion Guttmann, Inhaber HugoKnepler, Wien III., Lothringerstrasse Nr. 20 auf Grund derVeranstaltung eines Vortrages angeblich zustehenden Forderungim Betrage von S 700.–

II.) Ueberweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehungbis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung, unbeschadet etwafrüher erworbener Rechte dritter Personen bewilligt, und demDrittschuldner verboten, zur Berichtigung der gepfändeten For-derung oder auf Abschlag dieser Forderung an die verpflichtetePartei Zahlung zu leisten. Letzterer wird jede Verfügung überdie gepfändete Forderung, sowie über das für sie etwa bestelltePfand und insbesondere die gänzliche oder teilweise Einziehungdieser Forderung untersagt.

Mit Zustellung dieses Zahlungsverbotes an den Dritt-schuldner ist die bewilligte Pfändung als bewirkt anzusehen undzu Gunsten der vollstreckbaren Forderung der betreibenden Partei an der oben bezeichneten Forderung ein Pfandrecht erworben.

Als Exekutionsgericht hat das Exekutionsgericht inWien einzuschreiten.

Dem Drittschuldner wird aufgetragen, sich gemäss§ 301 E.O. über die gepfändete Forderung zu äussern.

Karl Kraus.

KrausKuh 15/3.28