35.12 Gesuch um Forderungsexekution

Materialitätstyp:

  • Durchschlag
Datum: 29. Oktober 1928
Seite von 2

xxxxU.28-2-62U.25-2-25.

An dasExekutionsgerichtWien.

Betreibende Partei: Karl Kraus, Schriftsteller in Wien III.Hintere Zollamtsstrasse Nr. 3.durch:Vollmacht ausgewiesen zu G.Z. 15 E 811/28

Verpflichtete Partei: Anton Kuh, Schriftsteller,Berlin, Hotel Adlon,wegen S 527.09 undS 11.20zus. S 538.29 s.Ngb. 2 fach2 Rubriken

Gesuch um Forderungsexekution.

Auf Grund des beigelegten Beschlusses desLandesgerichtes für Strafsachen I in Wien vom 7.12.1927 G.Z.Bl XIV 984/27 (U IV 570/26) der Exekutionsbewilligungen desExekutionsgerichtes vom6.2.1928 G.Z. 15 E 811/28,6.2.1928 G.Z. 15 E 833/28,17.3.1928 G.Z. 15 E 1827/28beantragt die betreibende Partei folgende:Exekutionsbewilligung:

Zur Hereinbringung der vollstreckbarenForderung der betreibenden Partei von … S 527.09und von … S 11.20der Kosten der Exekutionsbewilligung zur G.Z.15 E 811/28 per … S 28.54der Kosten der Exekutionsbewilligung zur G.Z.15 E 833/28 per … S 3.84und der Kosten der Exexutionsbewilligung zurG.Z. 15 E 1827/28 per … S 21.58zusammen: S 592.25ferner der Normalkosten dieses Antrages wird die Exekutiondurch

1.) Pfändung der der verpflichteten Partei gegen die Dritt-schuldnerin Konzertdirektion Guttmann, Inhaber HugoKnepler, Wien III., Lothringerstrasse Nr. 20 auf Grundder Veranstaltung eines Vortrages angeblich zustehenden Forderungim Betrage von S 800.–.

II.) Ueberweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung biszur Höhe der vollstreckbaren Forderung, unbeschadet etwa frühererworbener Rechte dritter Personen bewilligt, und dem Dritt-schuldner verboten, zur Berichtigung der gepfändeten Forderungoder auf Abschlag dieser Forderung an die verpflichtete Partei Zahlung zu leisten. Letzterer wird jede Verfügung über die ge-pfändete Forderung, sowie über das für sie etwa bestellte Pfandund insbesondere die gänzliche oder teilweise Einziehung dieserForderung untersagt.

Mit Zustellung dieses Zahlungsverbotes an denDrittschuldner ist die bewilligte Pfändung als bewirkt anzusehenund zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung der betreibendenPartei an der oben bezeichneten Forderung ein Pfandrecht erwor-ben.

Als Exekutionsgericht hat das Exekutions-gericht in Wien einzuschreiten.

Dem Drittschuldner wird aufgetragen, sichgemäss § 301 E.O. über die gepfändete Forderung zu äussern.

An Kosten werden verzeichnet: die tarif-mässigen.

Karl Kraus.

Kuh exp. am 29.10.1928.