62.3 Brief RA Johannes Zilkens und RA Heinrich Breuer an Samek

Materialitätstyp:

  • Typoskript

Sender

Dr. jur. Johs. Zilkens
Gereonshof 49
Köln
Datum: den 28. Juni 26
Diktiersigle: Z./F.

Empfänger

An: Herrn | Rechtsanwalt Dr. Oskar Samek
Schottenring
Wien
Seite von 2

Sehr geehrter Herr Kollege!

In Sachen Kraus ./. den verantwortlichen Schrift-leiter der Kölner Woche, Herrn Michel Becker, hat uns letz-terer mit der Beantwortung Ihrer Zuschrift vom 22.cr. beauf-tragt und teilen wir Ihnen erg. mit, dass unser Auftraggeberirgendeinen Schadensersatzanspruch des Herrn Kraus nicht an-erkennen kann. Einen Schadensersatzanspruch kann Herr Kraus nur geltend machen, wenn Herr Becker vorsätzlich oder fahr-lässig die Urheberrechte des Herrn Kraus verletzt haben sollte.Beides trifft jedoch im vorliegenden Falle nicht zu, wie Sieaus nachstehender Ausführung entnehmen wollen:

Die Nr. 46 der „Kölner Woche“ ist die erste Nummerdie von Herrn Becker als verantwortlichen Schriftleiter ge-zeichnet worden ist. Die vorhergehenden Nummern hatte derhier am Ort damals gut beleumundete Redakteur Peltzer alsverantwortlicher Schriftleiter gezeichnet.

Die in Frage kommende Nr. 46 ist in der erschiene-nen Form auch noch von Peltzer zusammengestellt worden. Un-mittelbar vor ihrem Erscheinen stellte es sich heraus, dassgegen Herrn Peltzer von Seiten der „Kölner Woche“ ein wichti-ger Grund zur fristlosen Entlassung vorlag. Um die Continuität

der Zeitschrift zu wahren, hat Herr Becker als verantwortlicherSchriftleiter die Nr. 46 in der von Peltzer zusammengestelltenForm erscheinen lassen.

Die Rechtsprechung steht, wie Ihnen bekannt sein dürfte,in Deutschland auf dem Standpunkte, dass der Verlag einer periodischerscheinenden Zeitschrift die genügende Sorgfalt aufgewandt hat,d.h. nicht fahrlässig handelt, wenn er die Schriftleitung einemgutbeleumundeten und erfahrenen Redakteur überlässt. Wird demVerlag gegenüber hierdurch die Haftung bei Urheberrechtsverletzungenaufgehoben, so muss dies auch im vorliegenden Falle für HerrnBecker gelten. Herr Becker hat in keiner Weise fahrlässig gehandeltdadurch, dass er in letzter Minute für Peltzer, der ihm litera-risch als zuverlässig bekannt war, zeichnete. Daher ist auch einSchadensersatzanspruch Ihres Herrn Mandanten nicht gegeben.

Wir brauchen wohl nicht zu erwähnen, dass bei dieserSachlage von einer vorsätzlichen Verletzung der Urheberrechte desHerrn Kraus durch Herrn Becker keine Rede sein kann.

Mit kolleg. HochachtungDr. Zilkens Rechtsanwalt.

KrausKölner Woche.1.VII.26