78.15 Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien I (G.Z. U I 70/27, Robert Schneeweiß)
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Landesgericht für Strafsachen Wien I
Beschluss.
U I 70/27
In der Strafsache gegen Emil Schifter wegen Ueber-tretung des § 30 Pressges. hat das Landesgericht für Strafsachen Wien I als Berufungsgericht für Uebertretungssachen heute in nicht öfffent-licher Sitzung nach Anhörung der Staatsanwaltschaft die Beschwerde desPrivatanklägers Karl Kraus gegen den Beschluss des Strafbezirks-gerichtes I in Wien vom 24. März 1927 U I 70/27/9 als unbegründet abgewies-sen, weil festgestellt erscheint, dass zur Zeit der Beschlussfassunggegen den Angeklagten das Verfahrens wegen Vergehens gegen die Sicherheitder Ehre zur Zahl Vr XXVI 5497/26 hier gerichtsanhängig war die Voraussetz-ungen des § 56 St.P.O. zur Verbindung des gegenständlichen Verfahrensmit diesen Verfahren wegen Vergehens gegeben waren und dem Strafbezirks-
gerichte eine Entscheidung auf Ausscheidung gemäss § 57 St.P.O. aus den Verfahren wegen Vergehens nicht zustand. Zur Entscheidungüber den Eventualantrag der Beschwerde werden die Akten dem zustän-digen Untersuchungsrichter abgetreten.
Wien, am 4. Mai 1927Dr. Robert Schneeweiß
Für die Richtigkeit der Ausfertigungder Kanzleileiter:Pollak
Kraus – Volkskampf (Schifter)4. Mai 1927