88.17 Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien I (G.Z. Bl XV 763/27, Robert Schneeweiß)

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Datum: 10. August 1927
Seite von 2

Landesgericht für Strafsachen Wien I.

Beschluss:U I 247/27 7

Das Landesgericht für Strafsachen Wien I hat heute in nicht öffent-licher Sitzung nach Anhörung der Staatsanwaltschaft beschlossen,der Beschwerde des Privatanklägers Karl Kraus gegen den Be-schluss des Strafbezirksgerichtes I in Wien vom 22./7.1927, U I 247/27/4,womit derselbe in der Preßsache gegen Bruno Holfeld wegen § 24 P.G. aufgefordert wurde, die Pauschalgebühr per 10 S.– zu erlegen, statt-zugeben und den Beschluss aufzuheben. Da in vorliegenderStrafsache weder eine Hauptverhandlung stattgefunden noch Zeugenoder Sachverständigengebühren erwachsen sind und in diesem Fallegemäss Artikel II des Bds.Ges. vom 8.7.1925 BGB. 233 Absatz 2 kein Pauschalkostenbeitrag zu entrichten ist. –

Landesgericht für Strafsachen Wien I,Abteil. XV., am 10. August 1927. –[Unterschrift]

Kraus – „Arbeiter ZeitungIII.20. Aug 1927