103.53 Brief RA Max Hirschberg an Samek

Materialitätstyp:

  • Durchschlag mit handschriftlichen Überarbeitungen

Schreiberhände:

  • Max Hirschberg, schwarze Tinte

Sender

Dr. MAX HIRSCHBERG
Kaufingerstraße 30
München, 2C
Datum: 15. Mai 29
Diktiersigle: 2/Ob.

Empfänger

An: Herrn | Rechtsanwalt Dr. Oskar Samek
Schottenring 14
Wien I
Seite von 2

Sehr geehrter Herr College!

In Sachen Kraus gegen Fränk. Kurier übersende ich in der Anlage ergebenst die Ausfertigung desRevisionsurteils des bayr. Obersten Landesgerichts mit derBitte um gelegentliche Rückleitung.

Die Veröffentlichung ist im Fränkischen Kurier auf dessen Kosten erfolgt. Die Kosten sind auf insgesamtMk. 195.40 festgesetzt worden. Diesen Betrag hat die Gegen-partei an mich nunmehr überwiesen. Auf meine Gebühren ent-fallen hievon für die 1. Instanz M 20.–, für die 2. Instanznichts, für die 3. Instanz M 40.–, zusammen M 60.–, wozuM 14.05 für Auslagen für Porti, Telefon, Umsatzsteuer undGeb. f. Kostenfestsetzung kommen. Ich brauche wohl nicht

darzulegen, dass ein Gebührenbetrag von insgesamt M 60.– fürdie Führung des Prozesses in drei Instanzen einschliesslichFertigung der umfangreichen Schriftsätze keine annähernd an-gemessene Entschädigung darstellt. Es gehen von dem einge-gangenen Betrag meine Gebühren und Barauslagen in der SacheHohenstadter ab, welche für beide Instanzen nur22.96 M betragen. Unter Berücksichtigung einer Gerichtskosten-rückerstattung in Höhe von M 9.05 würde daher zu Gunsten desMandanten ein Betrag von M 107.44 zu überweisen sein.

Ich schlage vor, hievon ein Sonderhonorar von M 60.–für beide Prozesse zusammen zu vereinbaren, sodass für denHerrn Mandanten ein Restbetrag vonM 47.44 an Sie zu überweisen wäre. In Deutschland ist für die Führungsolcher Prozesse die Vereinbarung von Honoraren an Stelle derunwürdigen gesetzlichen Gebühren allgemein üblich. Von der Ver-einbarung eines wirklich angemessenen Honorars habe ich Abstandgenommen, um Herrn Kraus im Kampf um seine Ehre zu unter-stützen. Lediglich d D ie Gesinnungsgemeinschaft in pazifistischerRichtung ist selbstverständlich maßgebend für eine Abweichungvon der üblichen Honorarbehandlung. Ich meine aber, dass die vor-geschlagenen Beträge vereinbart werden sollten, um zu verhindern,dass ich bei der Behandlung der beiden Prozessachen direkt da-raufzahlen muß. Ich bitte um gefl. Rückäusserung und Mitteilung,wohin der Restbetrag überwiesen werden soll.

Mit collegialer Hochachtung Dr. Hirschberg Rechtsanwalt.

KrausFränkischer Kurier 16. MAI 1929