113.3 Klage von Verlag Die Fackel gegen Verlag Rudolf Mosse (Amtsgericht Berlin-Mitte)

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Datum: 9. Oktober 1928
Seite von 2

AbschriftBerlin, den 9. Oktober 1928

Klage des handelsgerichtlich nicht eingetragenen Verlags„Die Fackel“, alleiniger Inhaber Herr Karl Kraus,Wien III. Hintere Zollamtsstr. 3,Klägers,Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. BothoLaserstein, Berlin NO 18. Landsberger Allee 55,gegen den Verlag Rudolf Mosse, Berlin SW 68,Jerusalemerstr. 46/49,Beklagten,Streitwert: 108.– RM.

An dasAmtsgerichtBerlin-Mitte

Namens und in Vollmacht des Klägerserhebe ich vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte Klage gegen den Beklagten und bitte umAnberaumung eines Termins.

Ich werde beantragen:

1) Den Beklagten zu verurteilen, in dernächsten Nummer der SonntagsbeilageLiterarische Rundschau“ des BerlinerTageblatts die folgende Annonce zu ver-öffentlichen:

Die Fackel(No 787–794) Herausgeber Karl Kraus InhaltDie Akten zum Fall Kerr Durch alle Buchhandlungen undKolporteure zu beziehen.“,und zwar dergestalt, daß die Zeilen1 + 3 je 2 Reklamezeilen, die Zeilen2, 4, 6 + 7 je 1 Reklamezeile und dieZeile 5 4 Reklamezeilen Höhe haben.

2) Die Kosten des Rechtsstreits demBeklagten aufzuerlegen.

3) Das Urteil für vorläufig vollstreckbarzu erklären.

Gründe.

Zwischen dem Kläger und der Annoncen-ExpeditionRudolf Mosse, die einen Teil des beklagten Verlags bildet,ist am 28. September 1928 ein Inseratenvertrag geschlosseworden, wonach in einer der nächsten Nummern der Sonntags-beilage „Literarische Rundschau“ des Berliner Tageblattsgegen Zahlung von 108.– RM das aus dem Antrag ersichtlicheInserat erscheinen müßte.

Beweis: 1. Die abschriftlich anliegende Vertragsausfertigungderen Original im Termin vorgelegt wird.2. Zeugnis des Herrn Direktor Fischer z. Zt. Berlin,Hotel Hermes, Schiffbauerdamm 4a,

Der Preis von 108.– RM wurde bei Abschluss des Vertragessogleich bezahlt.

Beweis: 1. Zeugnis des Herrn Direktor Heinrich Fischer,Adresse wie zuvor,2. Der abschriftlich anliegende Brief des Rechtsan-walts Fritz Cohn,3. evtl. Eid.

Die Annonce ist jedoch nicht vertragsgemäß erschienen,Beweis: Eid,vielmehr der Beklagte mit abschriftlich anliegendem Schreibenseines Syndikus Rechtsanwalt Fritz Cohn vom 4. Oktober 1928 grundlos vom Vertrage zurückgetreten.

Diesen Vertragsbruch hat die Klägerin durch das abschriftlichanliegende Schreiben des Unterzeichneten Anwalts vom 9. d. Ms. zurückgewiesen und die Rücknahme des gezahlten Betrages ab-gelehnt.

Der Beklagte ist daher nach wie vor verpflichtet, den abge-schlossenen Vertrag zu erfüllen, wobei dahin gestellt bleibenkann, was sich sonst noch für Folgerungen aus seinem Verhal-ten ergeben.

Klage ist daher geboten.

Beglaubigte Abschrift für den Gegner anbei.6.– RM in entwerteten Gerichtskostenmarken sind beigefügt.Vollmacht wird nachgereicht.

gez. Dr. Laserstein Rechtsanwalt.