125.102 Brief RA Willy Katz an Samek

Materialitätstyp:

  • Typoskript mit handschriftlichen Überarbeitungen

Schreiberhände:

  • schwarze Tinte

Sender

Dr. Willy Katz
Friedrichstraße 204
Berlin SW 68
Datum: 22. März 1932
Betreff: Kraus ./. Städt. | Bühnen

Empfänger

An: Herrn | Rechtsanwalt | Dr. Oskar Samek
Schottenring 14
Wien I
Seite von 4

Sehr geehrter Herr Kollege!

Zu der Aenderung des Klagerubrums im Termin war ichdadurch gekommen, dass der Kollege Tovote erklärte, die Klagerichte sich in Wahrheit gegen die Stadt Frankfurt a.M., dieseit einiger Zeit Konzessionärin des Theaters sei. Er hattegegen eine Berichtigung des Rubrums, die ich sofort vornahm,nichts einzuwenden. (Mir war vorher von der BühnengenossenschaftBerlin bereits die Stadt Frankfurt als Inhaberin des Theaters angegeben worden). Dagegen hatte ein befreundeter Kollege, denich brieflich um Auskunft gebeten hatte, mir nach Rückfragedie Städt. Bühnen A.G. als Konzessionärin genannt. Jedenfallsmuss jetzt die Klage gegen die Stadt Frankfurt a.M. gerichtetwerden, vertreten, wie mir Herr Dr. Tovote mitteilte, durchden Magistratsrat Heun, es genüge auch zu rubrizieren: ver-treten durch den Magistrat .“ rat.

Die Kosten in dieser Sache überweist, wie mir heute mit-geteilt wird, die Intendanz der Staatstheater direkt an das

das Bühnenschiedsgericht bezw. Herrn Dr. Tovote. Dieser, mit demich gestern telefonierte, regte an, die Klage doch verein-barungsgemäss vor der zuständigen Zivilkammer des LandgerichtsI zu Berlin stattfinden zu lassen. Er äusserte die Ansicht,dass als zuständig nur ein zwischen den Parteien verein-bartes Schiedsgericht in Frage kommen könne, denn seinerMeinung nach sei im Prinzip auch das ordentliche Gerichtnicht zuständig. Diesen Gedanken vermag ich nicht zu folgen.Ich kann nicht erkennen, welche Bedenken nach Erhebung desUnzuständigkeitseinwandes gegen das Bühnenschiedsgericht ansich einer Anhängigmachung der Sache vor dem Wiener ordent-lichen Gericht entgegengesetzt werden sollten. Er behauptet,dass es auch aus Gründen der Valuta einfacher wäre, die Sachein Deutschland zu verhandeln, im Grunde scheint mir der Aus-gangspunkt seines Vorschlages bei dem Wunsche zu liegen, denProzess, nicht zuletzt aus Gebührengründen, nach Berlin zuziehen. Ich hätte gegen eine Verhandlung vor dem Berlinerordentlichen Gericht das prinzipielle Bedenken, dass Vorsitzenderebenfalls Herrn Direktor Dr. Weigert wäre, der sich,wenn auch bisher unverbindlich so doch eindeutig, zu demmateriellen Klageanspruch ungünstig geäussert hat. Ich hätte dem ihm gegenüber wohl den Einwand der Befangenheit. Auch wäre esmöglich, dass er, angesichts des offenstehenden Weges derBerufung an das Kammergericht, seine Auffassung der Rechts-lage revidiert. Für wahrscheinlich halte ich es nicht. Ichteile Ihnen die Anregung des Herrn Kollegen Tovote

pflichtgemäss mit, möchte persönlich aber keinen Anlass er-blicken, von der Klageerhebung vor dem Wiener Gericht abzu-gehen.

Mit vorzüglicher Hochachtung undherzlichen GrüssenIhr sehr ergebenerDr. Katz

Kraus städt. Bühnen 23/III.32