125.111 Ausschnitt aus Vertrauliche Nachrichten der Zentralstelle der Bühnen-Autoren und –Verleger Nr. 2/32 vom 22. April 1932 [Punkt 33]

Materialitätstyp:

  • Durchschlag
Datum: 22. April 1932
Seite von 2

Abschrift.

Ausschnitt ausVertrauliche Nachrichten der Zentralstelle der Bühnen-Autoren und-Verleger, G.m.b.H., Berlin SW 11Stresemannstrasse 70

Nr. 2/32 Berlin, den 22. April 1932

33) Mitgliedschaft der Autoren:

Das Schiedsgericht hat kürzlich den Prozesseines der Vereinigung der Bühnenverleger angehörenden Verlags kostenpflichtig abgewiesen, weil der Autor des Werkes, das denGegenstand der Klage bildete, nicht Mitglied des VerbandesDeutscher Bühnenschriftsteller und Bühnenkomponisten e.V. ist.Der Fall gibt uns Veranlassung, die Verlage erneut daraufhinzuweisen, dass sowohl gemäss dem zwischen dem genanntenVerbande und der Vereinigung der Bühnenverleger abgeschlosse-nen Vertrage als auch auf Grund des Tarifvertrages (§ 3 Ziffer 1)nur Werke in Vertrieb genommen und vertrieben werden dürfenvon solchen Autoren, die die Mitgliedschaft zum VerbandeDeutscher Bühnenschriftsteller und Bühnenkomponisten besitzen.

Als Autoren im Sinne dieser Bestimmung gel-ten auch ausländische Urheber, die in deutscher Sprache schrei-ben und deutschsprachige Werke vertonen, die in deutscher Spracheaufgeführt werden.

In Oesterreich wohnende Autoren müssen Mit-glied der Genossenschaft Dramatischer Schriftsteller und Kompo-nisten, Wien, sein. (vgl. § 3 Ziff. 1 Absatz 2 des Tarifvertrages.)

Wir empfehlen den Verlagen, damit Komplika-tionen und Kosten bei Rechtsverfolgung aus Aufführungsverträgenvermieden werden, mit grösster Sorgfalt darauf zu achten bezw.

sich bestätigen zu lassen, dass die Autoren einer der beidengenannten Organisationen angehören. In Zweifelsfällen ist beimVerbande Deutscher Bühnenschriftsteller undBühnenkomponisten e.V., Berlin W 50, Rankestr. 30 bezw. bei derGenossenschaft Dramatischer Schriftsteller undKomponisten, Wien IX, Schubertgasse 24,Rückfrage zu haben.

Wegen der ausländischen Autoren (die be-kanntlich keinen festen Mitgliedsbeitrag zu ihrer Organisationzahlen, da von dem Tantiemeertrag ihrer Werke die erhöhte Tantieme-abgabe von fünf Prozent entrichtet werden muss) empfehlen wirfolgendes:

Ausländische Autoren im Sinne dieser Bestimmung sindsolche, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen undihren Sitz nicht in Deutschland oder Oesterreich haben; eshandelt sich also um die Autoren, die in einer fremden Spracheschreiben bezw. fremdsprachige Werke vertonen. Hinsichtlichdieser ausländischen Autoren empfehlen wir den Verlagen, dieAnmeldung beim Verbande Deutscher Bühnenschriftsteller undBühnenkomponisten selber vorzunehmen. Es genügt, wenn die Ver-lage dem Verbande eine Liste dieser Verlagsautoren übermitteln,sodass der Verband jederzeit in der Lage ist, die durch dieUebermittlung dieser Liste erfolgte Anmeldung dem Schiedsge-richt glaubhaft zu machen.