125.120 Protokoll der öffentlichen mündlichen Verhandlung (vor dem Landesgericht für Z.R.S. Wien, G.Z. 7 Cg 322/32, Oberlandesgerichtsrat Rudolf Chamrath)

Materialitätstyp:

  • Typoskript
Datum: 3. November 1932
Seite von 2

Abschrift.

7 Cg 322/326.

Oeffentliche mündliche Verhandlungvor dem Landesgericht für ZRS. in Wien am 3. November 1932

O.L.G.R. Dr. Chamrat Schriftführer: Dr. Thaler

Klagende Partei: Verlag die Fackel, Herausgeber Karl Kraus Beklagte Partei: Die Stadt Frankfurt a/M.

wegen 2000 RM, Feststellung Streitwert 3000 RM12.40 Uhr

Die Parteienvertreter führen aus wie in denvorbereitenden Schriftsätzen.

Der Bekl.Vertreter anerkennt die Uebereinstimmung der vonder Klagsseite vorgelegten Urkunden mit den Originalen undlegt seinerseits vor das Formular eines Aufführungsvertrages,Beil. 2, und eine Abschrift des Vertrages zwischen dem deutschenBühnenverein einerseits und dem Verband deutscher Bühnenschrift-steller und Bühnenkomponisten sowie der Vereinigung der Bühnen-verleger andererseits, Beil. 3 mit dem Bemerken, dass laut diesesVertrages die Mitglieder dieser drei Organisationen sich ver-pflichtet haben, Verträge über Bühnenwerke nur miteinander zuschliessen, dagegen nicht mit Aussenstehenden, so dass der Ver-trag mit Karl Kraus, weil er keiner dieser Organisationen ange-hört, nicht rechtswirksam sei.

Ausser Streit wird gestellt, dass der Verlag „Die Fackel“ Mitglied der Vereinigung der Bühnenverleger ist; ferner, dassder Alleininhaber der „Fackel“ Karl Kraus ist; und schliessl.dass Karl Kraus nicht Mitglied des Verbandes deutscher Bühnen-schriftsteller und Bühnenkomponisten und der Gemeinschaftdramatischer Streitstellen und Komponisten in Wien ist.

Der Bekl.Vertreter stellt den Antrag, die Verhandlung aufdie Einrede der örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit undder Unzulässigkeit des Rechtsweges anzuschränken.

Der Klagevertreter anerkennt die Uebereinstimmung der vorge-legten Urkunde Beil. 3 mit dem Original, bezgl. der Beil. 2 gibter zu, dass derartige Formulare bei dem deutschen Bühnenverein

existieren.

Der Klagevertreter erklärt sich mit der Einschränkungder Verhandlung auf die geltend gemachten Einreden einver-standen.

Der Richter bringt die vorgelegten Urkunden zur Verlesungund verkündet den B.

die Verhandlung auf die erhobenen Einreden der Unzulässig-keit des Rechtsweges, der sachl. und der örtl. Unzuständigkeitdieses Gerichtes einzuschränken.

Der Bekl.Vertreter führt noch aus, dass die Vertrags-bestimmung, wonach Wien der Erfüllungsort sein sollte, auchdeswegen unwirksam sei, weil auch die Vertragsstrafe in Reichs-mark festgesetzt ist und zu entrichten wäre und eine derartigeGeldleistung mit Rücksicht auf die Devisenvorschriften nichtmöglich ist.

Der Klagevertreter verweist demgegenüber darauf, dass diebekl. Partei in Deutschland ihren Wohnsitz habe und daher aufsie die österreichische Devisenvorschrift keine Anwendung finde.

Der Richter verkündet sohin denB.auf Zurückweisung aller weiteren Beweisanträge, insoweit siesich auf die prozessrechtlichen Einwendungen beziehen.

Die Parteienvertreter legen Kostennoten ein.

Schluss der Verhandlung

Ende 1.40 UhrDauer 2/2 StundenDer Beschluss wird im schriftlichen Wegergehen.

Unterschriften.