127.15 Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen I Wien (G.Z.U 187/29)
Materialitätstyp:
- Durchschlag
1 U 187/29/14
Beschluss.
Das Landesgericht für Strafsachen Wien I als Berufungsgericht hat heute in nicht öffentlicherSitzung nach Anhörung der Staatsanwaltschaft über dieBeschwerde des P.A. Karl Kraus gegen den Beschluss desStrafbezirksgerichtes I in Wien vom 2./9.1929, 1 U187/29, womit in der Strafsache Karl Kraus durch Dr.Oskar Samek gegen Dr. Julian Sternberg wegen § 24 Pr.G. die von Dr. Moriz Sternberg angesprochenen Kosten desDr. Julian Sternberg mit S 121 g 92 bestimmt wurden,beschlossen:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der an-gefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass die vom Pri-vatankläger Karl Kraus dem Angeklagten Dr. Julian Stern-berg zu ersetzenden Kosten mit S 77 g 04 bestimmt werden.
Ein Zuspruch von Kosten der Beschwerde anden Privatankläger findet nicht statt.
Gründe:
Die Kosten einer Kommission vom 11./7.1929zum Landesgerichte für Strafsachen Wien I zwecks Excerptdes Aktes wurden zu Unrecht mit 40 S bestimmt.
Diese Kosten fallen vielmehr gemäß § 26 desR.A.T. unter den 10% Einheitssatz.
Es verringert sich daher der Kostenzuspruch
unter weiterer Berücksichtigung von Einheitssatz undWarenumsatzsteuer um den Betrag von 44 S 88g.
Auf Zuspruch der Beschwerdekosten gibt dasGesetz dem in der Hauptsache sachfällig gewordenenPrivatankläger keinen Anspruch.
Wien, am 9./X.1929.[Unterschrift][Unterschrift]
Kraus – Neue Freie Presse17. OKT. 1929