127.14 Beschwerde gegen den Kostenbestimmungsbeschluss vom 2. September 1929

Materialitätstyp:

  • Durchschlag
Datum: 25. September 1929
Seite von 2

G.Z. 1 U 187/29

An dasStrafbezirksgericht IWien.

Privatankläger: Karl Kraus, Schriftsteller inWien III., Hintere Zollamtsstrasse 3,durch:

Beschuldigter: Dr. Julian Sternberg, verant-wortlicher Redakteur der „Neuen FreienPresseWien III., Lagergasse 1,vetreten durch:Dr. Moriz Sternberg RechtsanwaltWien I., Seilerstätte 15.

wegen §§ 23/24 Pr.G. 1 fach

Beschwerde des Privatanklägers gegen den Kostenbestimmungsbeschluss vom2. September 1929 G.Z. 1 U 187/29.

Gegen den Kostenbestimmungsbeschluss desStrafbezirksgericht I vom 2./9.1929 G.Z. 1 U 187/29/9 erhebeich durch meinen bereits ausgewiesenen Anwalt nachfolgendeBeschwerde an das Landesgericht für Strafsachen I in Wien.

Die Kosten wurden mit S 121.92 bestimmt.Darin enthalten sind die Kosten einer Kommission vom 11./7.1929zum Straflandesgericht I, zwecks Excerpt des Aktes. DieseKosten wurden mit S 40.– samt 10% Einheitssatz und 2% W.U.St.zusammen S 44.88 bestimmt. Die Zusprechung dieser Kosten ent-spricht nicht den gesetzlichen Vorschriften. In dem Einheits-satz zur Berufungsverhandlung sind sämtliche Schritte diezur Information des Anwaltes notwendig sind enthalten. DerBeschuldigte hatte seinem Verteidiger, wenn er sich in ersterInstanz nicht verteidigen liess, die notwendigen Angaben zu-machen, die diesen in die Lage versetzten, die Berufungsver-handlung zu verrichten, insbesondere war auch aus dem Urteile selbst der ganze Stand der Angelegenheit erkennbar. Dabei mussnoch in Erwägung gezogen werden, dass, wenn man zu einem ande-ren Resultat käme, die Kosten für den Privatankläger sich er-höhten, wenn sich der Beschuldigte in erster Instanz nicht ver-teidigen lässt, denn die Verteidigung des Beschuldigten inerster Instanz hätte lediglich einen Kostenaufwand von S 23.–erfordert, inklusive W.U.St. S 23.46 und es geht nichtan, dass die Einsichtnahme in den Akt dem Privatankläger mehrKosten verursachen soll, als die Verteidigung in erster Instanz.

Ich beantrage daher, die Kosten um den Be-trag von S 44.88 zu kürzen und auf S 77.04 herabzusetzen.An Beschwerdekosten werden verzeichnet:

Beschwerde S 4.–Einheitssatz S –.40 S 4.40W. U. St. –.09Stempel 1.– S 5.49

Karl Kraus.

Neue Freie Presse VI.25./9.29