127.8 Urteil des Landesgerichts in Strafsachen I. Wien (G.Z. 14 Bl. 860/29, Vorsitz: Josef Schaupp)

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Datum: 18. Juli 1929
Stempel: Strafbezirksgericht I
Seite von 2

Geschäftszahl 14 Bl 860/291 U 187/29/7

Im Namen der Republik!

Vor dem Landes-Gericht für Strafsachen Wien I alsvom 26. Juni 1929 am 18. Juli 1929 unterdem Vorsitz des Hofrates Dr. Schaupp,im Beisein des Hofrates Heidrich,des Hofrates Dr. Grume unddes Oberlandesgerichtsrates Dr. Kollner als Richterund des Justizsekretärs Dümel als Schriftführersin Gegenwart des Vertretersdes Privatanklägers Karl Kraus, Dr. Oskar Samek,in Abwesenheitdes Angeklagten Dr. Julian Sternberg, geboren am 8. November 1868, verh.,Schriftleiter der „Neuen Freien Presse“ undin Gegenwartdes Verteidigers Dr. Moriz Sternberg die Verhandlung über die Berufung des Privatanklägers wegen Nichtigkeitund Schuldgegen das Urteil des Strafbezirksgerichtes I Wienvom 28. Mai 1929, Geschäftszahl 1 U 187/29/3stattgefunden. Das Gericht hat über den Antrag des Vertreters des Priv.Ankl. auf Stattgebung der Berufungam 18. Juli 1929 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Dem Privatankläger wird nach § 390a StPO. der Ersatz derKosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Gründe:In Ausführung der Berufung pto. Nichtigkeit werden als Nichtigkeits-gründe die Ziffern 4, 5 und 9a des § 281 StPO. geltend gemacht.

Der Nichtigkeitsgrund nach Ziffer des § 281 StPO. wird offenbardarin erblickt, daß der Erstrichter dem Antrage des Priv.Ankl., denAngeklagten zur Vorlage des auf die Ankündigung Jessie King bezughaben-den Inseratenauftrages zu verhalten, abgelehnt habe und daß die Anfragean die Direktion des Wiener Konzerthauses nicht erfolgte.

Abgesehen davon, daß letzterer Antrag laut Aufzeichnungen des Haupt-verhandlungsprotokolles bei der Hauptverhandlung nicht gestellt wurde,erachtete auch das Berufungsgericht die Durchführung dieses Antragessowie auch die beantragte Auftragserteilung an den Angeklagten wegenVorlage des auf die Ankündigung Jessie King bezughabenden Inseraten-auftrages für völlig irrelevant.

Weiters wird geltend gemacht, offenbar unter Heranziehung desNichtigkeitsgrundes nach Ziffer 5 des § 281 StPO., daß die Begründungdes erstrichterlichen Urteiles mit dem Inhalt einer bei den Aktenbefindlichen Urkunde in erheblichem Widerspruche stehe.

Auch dieser Ausführung kann im Hinblick auf die Berichtigung und diefragliche Ankündigung keineswegs beigepflichtet werden.

Im übrigen stellt sich die Ausführung der Berufung als Ausführungeiner Schuldberufung dar und war dieselbe unter Hinweis auf dievöllig zutreffenden erstrichterlichen Entscheidungsgründe zurückzu-weisen.

Wien, am 18. Juli 1929.Der Vorsitzende:Der Schriftführer: [Unterschrift][Unterschrift]

KrausNeue Freie Presse21. AUG. 1929