144.2 Brief RA Gerhard und Richard Frankfurter an Botho Laserstein

Materialitätstyp:

  • Typoskript

Sender

Richard Otto Frankfurter
Nikolsburger Platz 2
Berlin
Datum: 7.4.30
Diktiersigle: FGr.

Empfänger

An: Herrn | Dr. Laserstein
Landsberger Allee 55
Berlin
Datum: 8. APR. 1930
Seite von 2

Sehr geehrter Herr Kollege,

die S. Fischer Verlags A.G. hat mirIhren Brief vom 28.3. mit dem Ersuchen der weiteren Bear-beitung der Sache übermittelt und mir auch die wenigenüber diese Sache vorhandenen Briefe zugängig gemacht. Ausdiesen Briefen, deren kein einziger übrigens von HerrnKraus herrührt, ist zu entnehmen, dass es zum Ab-schluss eines Verlagsvertrages nicht gekommen ist. Es ha-ben Verhandlungen im Frühjahr und Sommer 1928 stattgefun-den, die Herr von Radecki geführt hat. Bei diesen Verhand-lungen hat er betont, wie es ja auch selbstverständlich ist,dass die letzte Entscheidung Herrn Kraus vorbehalten blei-ben müsse. Herrn Kraus sind die Unterlagen zugängig gemachtworden, er hat sich direkt nicht geäussert. Herr von Radecki hat dann gelegentlich erwähnt, dass Herr Kraus die Sachewohl übernehmen möchte, einen Ablieferungstermin könne er

aber nicht angeben. Es ist Herrn von Radecki gesagt wor-den, dass ohne einen solchen man sich auf die Sache nichteinlassen könne, und dann hat meine Mandantin weder vonHerrn Kraus noch von Herrn von Radecki etwas gehört.

Ein Verlagsvertrag ist also nicht zustande gekom-men. Wäre er im Herbst 1928 zustande gekommen, so hätteja auch das Manuskript längst eingeliefert sein müssen, wo-bei für die Einlieferungsfrist zu beachten ist, dass es sichja nicht um eine eigene geistige Schöpfung sondern nur umeine Auswahl aus den Werken eines anderen Autors handelt.

Meine Mandantin würde also, selbst wenn ein Ver-lagsvertrag abgeschlossen wäre, angesichts der inzwischenabgelaufenen Zeit nicht verpflichtet und nicht in der Lagesein, das Werk herauszubringen. Sie hält den Zeitpunkt auchnicht für geeignet. Um aber Herrn Kraus jedes Entgegenkom-men zu beweisen, ist meine Mandantin bereit, für den Fall,dass er den Zeitpunkt der Herausgabe des Werkes ja für ge-eignet hält, ihm das Recht zur Herausgabe in einem anderenVerlag freizugeben.

HochachtungsvollFrankfurter Rechtsanwalt