144.36 Brief RA Gerhard und Richard Frankfurter an Samek

Materialitätstyp:

  • Typoskript

Sender

Gerhard Frankfurter
Nikolsburger Platz 2
BERLIN
Datum: 24.7.31
Diktiersigle: FGr.

Empfänger

An: Herrn | Rechtsanwalt Dr. Samek
Schottenring 14
Wien I
Datum: 27. JULI 1931
Seite von 4

Sehr geehrter Herr Kollege,

in Sachen Fischer / Kraus bemerke ich zuIhrem Brief vom 18.6. folgendes:

Der Umfang des Bandes mit ca. 400 Seitenwar in einem Brief meiner Mandantin vom 17.7.28 an HerrnKraus vorgesehen. Die Ueberschreitung dieses ungefährenUmfanges um einen nicht allzu grossen Prozentsatz würdeman schliesslich noch in Kauf nehmen können, aber ein Mehrvon 200 Seiten erscheint meiner Mandantin als eine bedroh-liche Gefahr für die Einzelausgaben. Dass die künstleri-schen Gesichtspunkte nicht auch bei einem Umfang von400 Seiten zur Geltung kommen können, trifft nach derUeberzeugung meiner Mandantin nicht zu; im Gegenteil, derkünstlerische Gesichtspunkt würde durch einen so ungewöhn-lich starken Auswahlband von 600 Seiten leiden müssen.Meine Mandantin kann also von ihrem Standpunkt nicht ab-gehen.

Ihre Erwähnung, dass das Manuskript des Auswahl-bandes meiner Mandantin vorgelegen hat, ist mir nicht

recht verständlich. Die Vorlage dieses Manuskripts hatdoch gerade die Feststellung erbracht, dass der Auswahl-band so umfangreich sein würde, dass er in Wahrheitals Auswahlband nicht mehr bezeichnet werden kann und weitüber das hinausgeht, was meine Mandantin für möglich er-achtet.

Was die Frage der Uebertragung der Urheber- undVerlagsrechte anlangt, so ist meine Mandantin, wie schonmitgeteilt, bereit, diese Rechte für den Auswahlband HerrnKraus auf seine Lebenszeit, mindestens aber auf 10 Jahre,zu überlassen. Sache des Verlegers ist es, bei Aufstellungdes Verlagsplans für die Dauer von 10 Jahren sich mit derAuflagenzahl so einzurichten, dass er bei Ablauf der zehn-jährigen Verlagsfrist keine wesentlichen Bestände übrighält. Darüber hinaus Rechte zu vergeben, für die technischkeine Notwendigkeit besteht, würde zu weit gehen. Ich glau-be, daß sich der Schroll-Verlag diesem Standpunkt ohne wei-teres anschliessen wird, sodass über diesen Punkt eine Eini-gung ohne weiteres gegeben sein wird.

Der Standpunkt, dass die Herausgabe dieses Sammel-Buches im gegenwärtigen Zeitpunkt ungeeignet ist, wird

nicht nur von meiner Mandantin eingenommen, sondern dürfteder allgemein vertretene sein. Indessen ist diese Frageunerheblich, weil hierin ja Herrn Kraus für seine Meinungdie Vorhand gelassen werden soll.

HochachtungsvollFrankfurter Rechtsanwalt

KrausAltenberg Auswahl 27. JULI 1931