144.62 Entwürfe eines Vertrages zwischen S. Fischer Verlag, Karl Kraus und Anton Schroll Verlag für Kunst und Literatur

Schreiberhände:

  • Oskar Samek, schwarze Tinte

Materialitätstyp:

  • Durchschlag mit handschriftlichen Überarbeitungen
Seite von 8

Entwurf.

Zwischen

der Firma S. Fischer Verlag Akt.Ges. in Berlin, Bülowstr. 90,(im folgenden kurz Fischer genannt) einerseits,dem Schriftsteller Karl Kraus in Wien, (im folgenden kurz Kraus genannt),und der Anton Schroll & Co. G.m.b.H. in Wien (im folgenden kurz Schroll genannt) andererseits,wird folgendes vereinbart:

Fischer besitzt die Verlagsrechte einer Reihe von Werken des ver-storbenen Schriftstellers Peter Altenberg, dessen Rechtsnachfolger dieKinderschutz- und Rettungsgesellschaft in Wien geworden ist. Nicht zuden Werken von Peter Altenberg, die bei Fischer verlegt worden sind,gehört „Bilderbögen des Lebens“ (früher Erich Reiss Verlag).

§ 1.Fischer räumt Schroll und Kraus das Recht ein, aus den Werken vonPeter Altenberg einen Auswahlband zusammenstellen zu lassen, der beiSchroll erscheint.

§ 2.Fischer räumt Schroll und Kraus das Recht ein, diesen Auswahlband beiSchroll zum Verlag zu bringen und in üblicher Weise buchhändlerisch zuvertreiben. Das Buch soll den Titel tragen:

Peter AltenbergAuswahl aus seinen Büchernvon Karl Kraus.

Die Einräumung dieses Rechts erfolgt auf die Lebenszeit von Karl Kraus,

mindestens aber auf die Zeit von 10 Jahren, das ist bis 31. Oktober 1941.

Die bei Beendigung der Zeit, für welche die Rechte eingeräumtsind, frühestens also 1. Oktober 1941 noch vorhandenen Exemplare desAuswahlbandes dürfen noch weiterverkauft werden, wenn die vorrätige Auf-lage mindestens ein Jahr vor Ablauf der Frist erschienen ist. Die Höheder ersten Auflage bleibt Schroll und Kraus überlassen, dagegen sollkeine neue Auflage mehr als 3000 (dreitausend) Exemplare umfassen. ImFall die Vertragsdauer durch den Tod des Herrn Karl Kraus nach dem1. Oktober 1941 beendet wird, darf die zuletzt erschienene Auflage nochein Jahr weiterverkauft werden.

Schroll und Kraus sind verpflichtet, die Herstellung jederneuen Auflage Fischer bei Erscheinen mitzuteilen.

§ 3.Der Umfang des Auswahlbandes soll einschliesslich derjenigen Beiträge,die von Altenbergschen Werken, welche in anderen Verlagen als Fischer erschienen sind, hereingenommen werden, 560 Seiten der Fischer bereitsvorgelegten und von ihm genehmigten Satzprobe nicht überschreiten. Nichtmit eingerechnet werden soll der römisch zu paginierende Titelbogen mitInhaltsverzeichnis. Vorausgestellt wird dem Auswahlband das GedichtPeter Altenberg“ von Kraus, abgeschlossen wird der Auswahlband mit derGrabrede von Kraus auf Altenberg und einer Liste der sämtlichen beiFischer erschienenen Originalausgaben der Werke von Altenberg.

§ 4.Bedingung des Vertrages ist, dass Schroll und Kraus mit der Kinderschutz-und Rettungsgesellschaft ein Abkommen treffen, wonach sie sich verpflich-ten, von jedem abgesetzten Exemplar des Auswahlbandes 10% vom Ladenpreisdes gehefteten Exemplars als Honorar an die genannte Gesellschaft zuzahlen. Es bleibt Schroll und Kraus aber überlassen, für Frei- und Re-zensionsexemplare und Defekte einen Zuschuss bis zu 10% der jeweiligen

Auflage zu drucken. Ein Nachweis über die bestimmungsgemässe Verwendungdieser Exemplare obliegt Schroll nicht.

Die Honorarabrechnung an die Kinderschutz- und Rettungsgesell-schaft muss im März und September jeden Jahres erfolgen. Eine Abschriftdieser Abrechnungen zu den vereinbarten Terminen ist Fischer regelmäs-sig zuzustellen. Der Gesellschaft muss in dem Abkommen mit Schroll undKraus das Recht eingeräumt werden, in üblicher Weise die Abrechnungenkontrollieren zu lassen.

§ 5.Fischer und Kraus haben auf jedes Honorar verzichtet.

§ 6.Auf der Rückseite des Titels ist zum Ausdruck zu bringen, dass dasBuch Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung P.A. zu Gunsten der Kinderschutz- und Rettungsgesellschaft herausgegebenist und dass Fischer auf jeden Anteil an dem Ertrag des Buches ver-zichtet hat.

§ 7.Bei Erscheinen des Buches liefern Schroll und Kraus an Fischer 10 ge-bundene Freiexemplare.

§ 8.Die Kinderschutz-und Rettungsgesellschaft ist verpflichtet, für dasBuch Copyright im eigenen Namen zu nehmen.

§ 9.Die Vergebung des Uebersetzungsrechtes des Buches kann nur von Fischer,Schroll und Kraus gemeinsam erfolgen. Ueber die Bedingungen ist vonFall zu Fall eine Einigung herbeizuführen.

§ 10.Die Festsetzung des Ladenpreises wie überhaupt alle geschäftlichenMassnahmen bleiben Schroll überlassen. Eine Verramschung des Buches ist unter allen Umständen verboten. Wird sie vorgenommen, so istFischer zum sofortigen Rücktritt aus dem Vertrage, ohne dass es derStellung einer Nachfrist bedarf, berechtigt.

§ 11.Eine Uebertragung des Verlagsrechtes an Dritte ist nicht erlaubt.Im Falle einer solchen Uebertragung oder auch im Fall einer Pfändungoder Verpfändung des Verlagsrechts, ist Fischer zum sofortigen Rück-tritt vom Vertrage berechtigt ohne Stellung einer Nachfrist.

§ 12.Bei Anzeigen über das Erscheinen des Buches in der „Fackel“ und beiden ersten Ankündigungen im Buchhändler-Börsenblatt ist zum Ausdruckzu bringen, dass das Erscheinen des Buches im Interesse der Kinder-schutz-und Rettungsgesellschaft in Wien erfolgt, zu welchem ZweckeFischer die Ermächtigung zum Erscheinen des Buches gegeben hat.

Kosten und Stempel dieses Vertrages und seiner weiteren Durch-führung trägt Schroll.

Erfüllungsort des Vertrages ist Berlin.

Zwischen

der Firma S. Fischer Verlag Akt.Ges. in Berlin, Bülowstrasse 90,(im folgenden kurz Fischer genannt) einerseits,dem Schriftsteller Karl Kraus in Wien, (im folgenden kurzKraus genannt) und der Anton Schroll & Co. G.m.b.H. in Wien (im folgenden kurz Schroll genannt) andererseits,wird folgendes vereinbart:

Fischer besitzt die Verlagsrechte einer Reihe von Werkendes verstorbenen Schriftstellers Peter Altenberg, dessen Rechts-nachfolger die Kinderschutz- und Rettungsgesellschaft in Wien geworden ist. Nicht zu den Werken von Peter Altenberg, diebei Fischer verlegt worden sind, gehört „Bilderbögen des Lebens(früher Erich Reiss Verlag).

§ 1.Fischer räumt Schroll und Kraus das Recht ein, aus den Werkenvon Peter Altenberg einen Auswahlband zusammenstellen zu lassen,der bei Schroll erscheint.

§ 2.Fischer räumt Schroll und Kraus das Recht ein, diesen Auswahl-band bei Schroll zum Verlag zu bringen und in üblicher Weisebuchhändlerisch zu vertreiben. Das Buch soll den Titel tragen:

Peter AltenbergAuswahl aus seinen Büchernvon Karl Kraus.

Die Einräumung dieses Rechts erfolgt auf die Lebenszeit von KarlKraus, mindestens aber auf die Zeit von zehn Jahren, das istbis 1. Juli 1941.

Die bei Beendigung der Zeit, für welche die Rechte einge-räumt sind, frühestens also 1. Juli 1941 noch vorhandenen Exemplaredes Auswahlbandes dürfen noch weiterverkauft werden, wenn die vor-rätige Auflage mindestens ein Jahr vor Ablauf der Frist erschienenist. Die Höhe der ersten Auflage soll 6.000 (Sechstausend) Exemplaredie jeder neuen Auflage nicht mehr als 3.000 (Dreitausend) Exemplareumfassen.

Schroll und Kraus sind verpflichtet, die Herstellung jederneuen Auflage Fischer bei Erscheinen mitzuteilen.

§ 3.Der Umfang des Auswahlbandes soll einschliesslich derjenigen Beiträge,die von Altenberg’schen Werken, welche in anderen Verlagen als Fischer erschienen sind, hereingenommen werden, 560 Seiten der Fischer bereitsvorgelegten und von ihm genehmigten Satzprobe nicht überschreiten.Nicht mit eingerechnet werden soll der römisch zu paginierende Titel-bogen mit Inhaltsverzeichnis. Vorausgestellt wird dem Auswahlband dasGedicht „Peter Altenberg“ von Kraus, abgeschlossen wird der Auswahl-band mit der Grabrede von Kraus auf Altenberg und einer Liste dersämtlichen bei Fischer erschienenen Originalausgaben der Werke vonAltenberg.

§ 4.Bedingung des Vertrages ist, dass Schroll mit der Kinderschutz- undRettungsgesellschaft ein Abkommen treffen, wonach sie sich verpflichten,von jedem abgesetzten Exemplar des Auswahlbandes 10% vom Ladenpreisdes gehefteten Exemplars als Honorar an die genannte Gesellschaft zuzahlen. Es bleibt Schroll aber überlassen, für Frei- und Rezensions-exemplare, Defekte etz. einen Zuschuss bis zu 10% der jeweiligen Auflagezu drucken. Ein Nachweis über die bestimmungsgemässe Verwendung dieserExemplare obliegt Schroll nicht.

Die Honorarabrechnung an die Kinderschutz- und Rettungsgesellschaft muss im März und September jeden Jahres erfolgen. Eine Abschrift dieserAbrechnungen zu den vereinbarten Terminen ist Fischer regelmässigzuzustellen. Der Gesellschaft muss in dem Abkommen mit Schroll undKraus das Recht eingeräumt werden, in üblicher Weise die Abrechnungenkontrollieren zu lassen.

§ 5.Fischer und Kraus haben auf jedes Honorar verzichtet.

§ 6.Auf die Rückseite des Titels ist folgender Vermerk zu setzen:

„Dieser Auswahlband erscheint mit Erlaubnis des S. Fischer-Verlages in Berlin, der im Interesse der Erben Peter Alten-bergs, der Kinderschutz- und Rettungsgesellschaft in Wien,auf jede Entschädigung für das Verlagsrecht verzichtet hat.“

§ 7.Bei Erscheinen des Buches liefern Schroll und Kraus an Fischer zehn gebundene Freiexemplare.

§ 8.Die Kinderschutz-und Rettungsgesellschaft ist verpflichtet, fürdas Buch Copyright im eigenen Namen zu nehmen.

§ 9.Die Vergebung des Uebersetzungsrechtes des Buches kann nur vonFischer, Schroll und Kraus gemeinsam erfolgen. Ueber die Bedin-gungen ist von Fall zu Fall eine Einigung herbeizuführen.

§ 10.Die Festsetzung des Ladenpreises wie überhaupt alle geschäftlichenMassnahmen bleiben Schroll überlassen. Eine Verramschung des Buches ist unter allen Umständen verboten. Wird sie vorgenommen, so istFischer zum sofortigen Rücktritt aus dem Vertrage, ohne dass esder Stellung einer Nachfrist bedarf, berechtigt.

§ 11.Eine Uebertragung des Verlagsrechtes an Dritte ist nicht erlaubt.Im Falle einer solchen Uebertragung oder auch im Fall einerPfändung oder Verpfändung des Verlagsrechts, ist Fischer zum sofortigen Rücktritt vom Vertrage berechtigt ohne Stellungeiner Nachfrist.

§ 12.Den ersten Ankündigungen im Buchhändler-Börsenblatt ist der in § 6formulierte Vermerk einzufügen.

§ 13.Die Rechte des Verlages S. Fischer an den Werken Peter Altenbergs werden durch dieses Uebereinkommen nicht eingeschränkt.

§ 14.Kosten und Stempel dieses Vertrages und seiner weiteren Durchführungträgt Schroll.

Erfüllungsort des Vertrages ist Berlin.

Wien, am 1. Dezember 1931für Herrn Karl Kraus Dr. Oscar Samek m.p.

Berlin, am Dezember 1931Anton Schroll & Co. m.p. Meyer S. Fischer Verlag, m.p.