146.51 Beschluss des Landgerichts III Berlin (G.Z. 2. T. 3158. 31, […] Skopnik und […] Schwing)

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Datum: 22. Juni 1931
Stempel: Landgericht III Berlin
Seite von 1

2. T. 3158. 31

Beschluss.

In Sachen des Schriftstellers Karl Kraus, Wien III,Hintere Zollamtsstrasse 3,Gläubigers,Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Laserstein, BerlinNO 18. Landsberger Allee 115/116,

gegen den Theaterdirektor Ernst Josef Aufrecht, Berlin-Wilmers-dorf, Landauerstrasse 4,Schuldner,Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. GustavSchoeps, Berlin C 25, Alexanderstrasse 53,

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts III in Berlin auf diesofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss desAmtsgerichts Charlottenburg vom 5. Juni 1931 in der Sitzungvom 16. Juni 1931 beschlossen:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers aus den zutreffenden Gründen, denen das Vorbringen derBeschwerde nicht entgegensteht, zurückgewiesen. Inbesondereführt der Schuldner auch jetzt noch keinerlei Tatsachendahin an, dass ihm der Gerichtsvollzieher nicht die nach811 Ziff. 1 ZPO. unentbehrlichen Kleidungsstücke belassenhat und ihm daher die gepfändeten Sachen unentbehrlich sind.Es ist daher ohne weiteres anzunehmen, dass ihm die hierfürin Frage kommenden Kleidungsstücke in ausreichendem Massezur Verfügung stehen.

gez. Skopnik Schwing

Ausgefertigt:Berlin Charlottenburg, den 22. Juni 1931[Unterschrift] Justizsekretärals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Landgerichts III