188.8 Antrag auf Vorerhebungen (Landesgericht für Strafsachen I Wien)

Schreiberhände:

  • Oskar Samek, Bleistift

Materialitätstyp:

  • Durchschlag mit handschriftlichen Überarbeitungen
Datum: 3. Januar 1934
Seite von 5

3. Jänner 1934.

Dr.Sa/Ma.

An dasLandesgericht für Strafsachen I,Wien.

Privatankläger: Karl Kraus, Schriftsteller,Wien 3., Hintere Zollamtsstrasse 3,

durch:

Beschuldigte: 1.) Dr. Otto Eibuschitz,2.) Friedrich Goldmann,3.) Dr. Richard Hoynigg,4.) Bertha Oberlaender,5.) Ella Schlesinger,6.) Dr. Robert Weill,sämtliche Vorstandsmitglieder derAltesse“ Aktien Gesellschaftin Wien 3., Rennweg 79/81,7.) Eduard Hölzl, Druckereibesitzer,Wien 4., Mommsengasse 5 und weitere unbekannte Täter.

wegen: §§ 44, 45 des Urheberrechtsgesetzes.

1 fach1 VollmachtBeilagen.

Antrag auf Vorerhebungen.

Die „Altesse“ Aktien-Gesellschaft in Wien 3., Rennweg79/81, deren Vorstandsmitglieder die ersten sechs Beschuldigtensind, legt in die Schachteln, in denen sie ihre Zigaretten-hülsen vertreibt, „Lesezeichen“ mit Portraits bekannterAutoren ein, durch die unter dem Vorwand einer Gabe fürBücherleser Reklame für ihr Erzeugnis gemacht wird. Unterdiesen Lesezeichen befindet sich als Nr. 311 eines, das dieAbbildung des Privatanklägers aufweist (Beilage 1). DieseAbbildung ist durch Verwendung des als Beilage 2 vorgelegtenPhotographieportraits hergestellt worden, allerdings indemein Zwischenfaktor zwischen Portrait und Abdruck einge-schaltet worden ist, nämlich eine Zeichnung, die aber, dasie sich getreu an das Photographieportrait hält, nicht alsselbständiges künstlerisches Erzeugnis zu werten ist.

An dem vorgelegten Photographieportrait stehen mirdie Urheberrechte des Bestellers und des Portraitierten imSinne des § 13, Absatz 1 und 2 zu. Durch die Verwendung desPhotographieportraits zum Zwecke der Nachbildung auf demLesezeichen wurde das Vergehen nach § 44 und die Uebertretungnach § 45, Absatz 3, des Urheberrechtsgesetzes begangen. Die„Altesse“ Aktien-Gesellschaft hat als Hersteller der Bilderden 7. Beschuldigten angegeben und noch hinzugefügt, dasssie ihm den Auftrag erteilt habe, die Zustimmung der abge-bildeten Personen nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungeneinzuholen. Nichtsdestoweniger ist der Sachverhalt nicht soweit geklärt, dass lediglich gegen den 7. Beschuldigtenvorgegangen werden könnte, und überdies hat dieser auch denVerfertiger, der als Zwischenfaktor dienenden Zeichnungnicht angegeben.

Es wird daher die Einleitung von Vorerhebungen be-antragt.

Zu diesem Zwecke wird gebeten

1.) sämtliche Beschuldigte einzuvernehmen und sie darüber zubefragen, wann sie den Auftrag zur Verfertigung der Bildererteilt, resp. empfangen haben; ferner oberer 7. Beschuldigteüber den Verfertiger der als Zwischenfaktor dienendenZeichnung befragt worden ist,

2.) einen Sachverständigen darüber einzuvernehmen, dass essich bei der als Zwischenfaktor eingeschalteten zeichnerischenNachbildung nicht um die Schaffung eines neuen Werkes unter

„freier“ Benützung der Photographie handelt, sondern, dasssich diese Zeichnung an die Photographie eng anschliesst,sodass die nach § 33, Absatz 1, des Urheberrechtsgesetzes aufgestellte Voraussetzung (Nachbildung durch ein anderes alsdas vom Urheber angewendete Kunstverfahren) vorliegt.

Karl Kraus.

KrausOlleschau / 3.1.1934

An das Landesgericht für Strafs. I.Wien

Privatankläger: Karl Kraus

Beschuldigte 1.) Dr. Otto Eibuschitz 2.) Friedrich Goldmann 3.) Dr. Richard Hoynigg 4.) Bertha Oberlaender 5.) Ella Schlesinger 6.) Dr. Robert Weill 7.) Eduard Hölzl und weitere unbek. Täter

weg. §§ 44, 45 UrhGes

1fach1 Vollm2 Beil

Antrag auf Vorerhebungen