188.29 Rekurs gegen den Zahlungsauftrag des Zentraltax- und Gebührenbemessungsamtes Wien
Schreiberhände:
- Oskar Samek, schwarze Tinte
Materialitätstyp:
- Durchschlag mit handschriftlichen Annotationen
11. April 1934.
Dr.S/Fa.
G.Bef. Post 12119/1934/VIIIBA Post 34/72918
An dasZentral-Tax- und Gebührenbemessungsamt inWien.
1 fach
erhebt Rekurs gegen den Zahlungsauftrag vom 27. März 1934,G.Z. oben, zugestellt am 11. April 1934.
Kraus – Olleschau
Gegen den Zahlungsauftrag vom 27. März 1934G.Z. auf der ersten Seite, wurde mir von einer angeblichbeim Strafbezirksgericht I zur G.Z. 26a Vr 74/34 einge-brachten Privatanklage des Karl Kraus gegen Dr. Otto Eibu-schitz und Genossen wegen Urheberrecht eine Eingabengebührvon S 5.– und eine Stempelerhöhung von S 5.– zusammenS 10.– gemäss den Gesetzesstellen §§ 8 und 9 T.P. 29a 2BGBl. 272/1926 vorgeschrieben.
Gegen diesen Zahlungsauftrag erhebe ichfristgerecht den
Rekurs.
Die Angabe, dass es sich um eine Eingabebeim Strafbezirksgericht I handelt, ist offenbar auf einVergreifen in der Stampiglie zurückzuführen. Die Eingabenin dem Urheberrechtsverfahren für Karl Kraus waren an dasLandesgericht für Strafsachen Wien I gerichtet. Ich habein diesem Verfahren folgende Eingaben gemacht:
1.) am 4. Januar 1934 Antrag auf Vorerhebung, gestempelt mitSchilling Zwei;
2.) am 21. Februar 1934 Antrag auf Ergänzung der Vorunter-suchung gestempelt mit S 2.–,
3.) am 22. März 1934 Eingabe mit Zurücknahme des Antragesauf Ergänzung der Voruntersuchung und Antrag auf Ein-stellung des Verfahrens, gestempelt mit S 2.–.
Eine Privatanklage wurde in dieser Angelegenheit nicht er-hoben. Infolgedessen waren sämtliche Eingaben nach T.P. 29,Ziffer c/2 zu stempeln, daher jeder Bogen mit S 2.–. DieseStempelmarken wurden ordnungsgemäss angebracht, infolgedessenbesteht kein Grund, eine Stempelgebühr von S 5.– und eineErhöhung von S 5.– vorzuschreiben. Selbst wenn auf einerdieser Eingaben die Stempelmarken versehentlich nicht ange-bracht worden wären, so wäre die richtige Gebühr nur S 2.–
gewesen. Ich beantrage daher, den Zahlungsauftrag aufzu-heben.
Dr. Oskar Samek.
laut tel. Verständigung des Z.T.A. wurde dem Rekursim kurzen Wege stattgegeben, und die Gebühr abgeschrieben22/5.1934 Dr. Samek