188.29 Rekurs gegen den Zahlungsauftrag des Zentraltax- und Gebührenbemessungsamtes Wien

Schreiberhände:

  • Oskar Samek, schwarze Tinte

Materialitätstyp:

  • Durchschlag mit handschriftlichen Annotationen
Datum: 11. April 1934
Stempel: Zentral-Tax- und Gebührenbemessungsamt Wien
Seite von 4

11. April 1934.

Dr.S/Fa.

G.Bef. Post 12119/1934/VIIIBA Post 34/72918

An dasZentral-Tax- und Gebührenbemessungsamt inWien.

1 fach

erhebt Rekurs gegen den Zahlungsauftrag vom 27. März 1934,G.Z. oben, zugestellt am 11. April 1934.

KrausOlleschau

Gegen den Zahlungsauftrag vom 27. März 1934G.Z. auf der ersten Seite, wurde mir von einer angeblichbeim Strafbezirksgericht I zur G.Z. 26a Vr 74/34 einge-brachten Privatanklage des Karl Kraus gegen Dr. Otto Eibu-schitz und Genossen wegen Urheberrecht eine Eingabengebührvon S 5.– und eine Stempelerhöhung von S 5.– zusammenS 10.– gemäss den Gesetzesstellen §§ 8 und 9 T.P. 29a 2BGBl. 272/1926 vorgeschrieben.

Gegen diesen Zahlungsauftrag erhebe ichfristgerecht den

Rekurs.

Die Angabe, dass es sich um eine Eingabebeim Strafbezirksgericht I handelt, ist offenbar auf einVergreifen in der Stampiglie zurückzuführen. Die Eingabenin dem Urheberrechtsverfahren für Karl Kraus waren an dasLandesgericht für Strafsachen Wien I gerichtet. Ich habein diesem Verfahren folgende Eingaben gemacht:

1.) am 4. Januar 1934 Antrag auf Vorerhebung, gestempelt mitSchilling Zwei;

2.) am 21. Februar 1934 Antrag auf Ergänzung der Vorunter-suchung gestempelt mit S 2.–,

3.) am 22. März 1934 Eingabe mit Zurücknahme des Antragesauf Ergänzung der Voruntersuchung und Antrag auf Ein-stellung des Verfahrens, gestempelt mit S 2.–.

Eine Privatanklage wurde in dieser Angelegenheit nicht er-hoben. Infolgedessen waren sämtliche Eingaben nach T.P. 29,Ziffer c/2 zu stempeln, daher jeder Bogen mit S 2.–. DieseStempelmarken wurden ordnungsgemäss angebracht, infolgedessenbesteht kein Grund, eine Stempelgebühr von S 5.– und eineErhöhung von S 5.– vorzuschreiben. Selbst wenn auf einerdieser Eingaben die Stempelmarken versehentlich nicht ange-bracht worden wären, so wäre die richtige Gebühr nur S 2.–

gewesen. Ich beantrage daher, den Zahlungsauftrag aufzu-heben.

Dr. Oskar Samek.

laut tel. Verständigung des Z.T.A. wurde dem Rekursim kurzen Wege stattgegeben, und die Gebühr abgeschrieben22/5.1934 Dr. Samek