Auch die Reichspost berichtete über Kraus’ plakatierte Rücktrittsforderung an Schober. Sie spekulierte, warum die Wiener Plakatierungs- und Anzeigengesellschaft (WIPAG) dieses anbrachte, aber das Békessy-Plakat nicht. Außerdem machte sie sich über die Unwirksamkeit von Kraus’ plakatierten Aufforderungen lustig. Kraus und Samek verlangten die Berichtigung verschiedener falscher Behauptungen, die in diesem Zusammenhang gemacht wurden. Als diese Berichtigung nicht gebracht wurde, reichten sie Klage gegen den verantwortlichen Redakteur Karl Schiffleitner ein. Dessen Verteidigung argumentierte, dass der Artikel zum einen keine berichtigungsfähigen Tatsachen enthalte, zum anderen die vorgebrachte Antithese in keinem Zusammenhang mit der behaupteten These stehe. Schiffleitner wurde freigesprochen und Kraus und Samek legten Berufung ein. In einer zentralen Stelle des Berufungsschreibens erklärte Kraus die Bedeutung seiner Pressekritik: „Ich gestehe zu, dass der Sachverhalt kompliziert ist, aber wenn die Zeitung einen komplizierten Sachverhalt berichtet, so muss sie sich auch eine komplizierte Berichtigung gefallen lassen. […] Ich, der ich eine Lebensarbeit daran gewendet habe, von der Presse schärfste Genauigkeit im Tatsachenbericht zu verlangen, empfinde diese Notwendigkeit. Man glaube ja nicht, dass dieses Verlangen überflüssig ist. Ich habe es in meiner langjährigen Tätigkeit zu wiederholten Malen erfahren, dass gerade die Fälschung in Kleinigkeiten der Presse die Möglichkeit gibt, ihr verhängnisvolles Treiben auszunützen und dass eine wirklich verlässliche Presse nur dadurch zu erzwingen ist, dass man ihr in der Tatsachenberichterstattung auf die Finger sieht“ (92.7). Das Landesgericht für Strafsachen wies die Berufung zurück, da die Berichtigung selbst eine mögliche Ehrenbeleidigung gegen Dritte beinhaltet habe – insofern war die Reichspost berechtigt, die Aufnahme der Berichtigung zu verweigern.
92.1 Zeitungsartikel aus: Reichspost, Nr. 255
18. September 1927
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92.2 Brief Samek an Reichspost (verantw. Red. Karl Schiffleitner)
19. September 1927
19. September 1927
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26. September 1927
26. September 1927
keine Orte
keine Klassifikation
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28. September 1927
28. September 1927
21. September 1927
3. November 1927
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92.9 Urteil des Landesgerichts für Strafsachen I Wien (G.Z. Bl. XV 965/27, Vorsitz: Franz Gottfried)
22. Dezember 1927
92.10 Zeitungsartikel aus: Reichspost, Nr. 334
7. Dezember 1927
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92.11 Beschluss des Strafbezirksgerichts I Wien (G.Z. Bl. XV 965/27, Franz Gottfried)
19. Dezember 1927
92.12 Kostenbestimmung des Strafbezirksgerichts I Wien
3. Januar 1928
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21. Dezember 1927
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92.14 Brief Samek an RA Heinrich Folgar-Deinhardstein
6. Januar 1928
92.15 Postkarte RA Heinrich Folgar-Deinhardstein an Samek
10. Januar 1928
10. Januar 1928
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92.15 Originalmappe Oskar Samek – Akt 92
19. September 1927
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92.15 Aktenvermerk Oskar Samek – Akt 92
10. Januar 1928
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