17.1 Privatanklage von Karl Kraus gegen Die Stunde (verantw. Red. Ernst Ely) wegen § 24 Pr. G.

Materialitätstyp:

  • Durchschlag
Datum: 2. September 1925
Stempel: Strafbezirksgericht I
Seite von 4

An dasStrafbezirksgerichtI WIEN.

Privatankläger Karl Kraus, Schriftsteller, Wien III. HintereZollamtsstrasse 3 durch:Vollmacht ausgewiesen zu U I 109/25

Beschuldigter: Ernst Ely, verantwortlicher Schriftleiter der „StundeWien I. Wipplingerstrasse 32 wegen § 24 Abs. 6 P.G. 1 fach.

Privatanklage

Mit Urteil dieses Gerichtes vom 25. April 1925 U I109/25/3 wurde zu Recht erklärt, dass der verantwortlicheSchriftleiter der „Stunde“ Dr. Fritz Kaufmann verpflichtetsei, meine Berichtigung vom 11. März 1925 in der nächsten oderzweitnächsten Nummer der „Stunde“ nach Verkündigung des Ur-teiles auf die Pressgesetz vorgeschriebene Weise zu veröffent-lichen, widrigenfalls die genannte Zeitung nicht mehr er-scheinen dürfe.

In der Nr. 642 der „Stunde“ vom 29.IV.25 und in derNr. 714 vom 28. Juli 1925 erschien zwar eine Berichtigung, jedochnicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise. In der ersten Berich-tigung waren beide Bilder verkleinert und ausserdem an beiden Bil-dern Retouchen vorgenommen worden, in der zweiten Berichtigung dasberichtigende Bild verkleinert und an demselben Retouchen vorge-nommen worden.BEWEIS Die Nr. 642 und 714 der Zeitung „Die Stunde“ wel-che ich bei der mündlichen Hauptverhandlungvorlegen werde.

Der Beschuldigte war in der Zeit vom 14. August 1925bis 21. August 1925 in den Nummern 729 bis 734 verantwortlicherSchriftleiter der „Stunde

Nach § 44 P.G. ist die Verpflichtung zur Veröffentlichungbis zur Erfüllung auch auf ihn übergegangen.

Das Erscheinen jeder Nummer der Zeitung war dahereine Uebertretung, der Beschuldigte verantwortliche Redakteurbei 6 Nummern der „Stunde“ und hat daher sechsmal die Uebertre-tung nach § 24 Abs. 6 P.G. begangen.

Ich beantrage1.) gegen den Beschuldigten eine Hauptverhandlung anzu-beraumen,2.) denselben wegen der 6 Uebertretungen des § 24, Abs. 6 P.G.

zu bestrafen,3.) gemäss § 5 P.G. die Haftung der Herausgeber und Eigen-tümer der „Stunde“ für die Geldstrafe und die Kosten des Straf-verfahrens zur ungeteilten Hand auszusprechen.

Karl Kraus.

KrausStunde