18.1 Privatanklage von Karl Kraus gegen Die Stunde (verantw. Red. Robert Klebinder) wegen § 24 Pr.G.

Materialitätstyp:

  • Durchschlag
Datum: 23. September 1925
Stempel: Strafbezirksgericht I
Seite von 4

An dasStrafbezirksgericht IWIEN.

Privatankläger: Karl Kraus, Schriftsteller, Wien III. HintereZollamtsstrasse 3 durch:Vollmacht ausgewiesen zu U I 109/25

Beschuldigter: Robert Klebinder, verantwortlicher Schriftleiterder „StundeWien I. Wipplingerstrasse 32 wegen § 24 Abs. 6 P.G. 1 fach

Privatanklage:

Mit Urteil dieses Gerichtes vom 25. April 1925 U I109/25/2 wurde zu Recht erklärt, dass der verantwortlicheSchriftleiter der „Stunde“ Dr. Fritz Kaufmann verpflichtetsei, meine Berichtigung vom 11. März 1925 in der nächsten oderzweitnächsten Nummer der „Stunde“ nach Verkündigung des Ur-teiles auf die im Pressgesetze vorgeschriebene Weise zu ver-öffentlichen, widrigenfalls die genannte Zeitung nicht mehrerscheinen dürfe.

In der Nr. 642 der „Stunde“ vom 29.IV.25 und in derNr. 714 vom 28. Juli 1925 erschien zwar eine Berichtigung, jedochnicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise. In der ersten Berichtigung waren beide Bilder verkleinert und ausserdem an beiden BildernRetouchen vorgenommen worden, in der zweiten Berichtigung dasberichtigende Bild verkleinert und an demselben Retouchenvorgenommen worden.BEWEIS: Die Nr. 642 und 714 der Zeitung „Die Stundewelche ich bei der mündlichen Hauptverhand-lung vorlegen werde.

Der Beschuldigte war in der Zeit vom 22. August 1925bis 15. September 1925 in den Nummer 735 bis 755 verantwort-licher Schriftleiter der „Stunde“.

Nach § 44 P.G. ist die Verpflichtung zur Veröffent-lichung bis zur Erfüllung auch auf ihn übergegangen.

Das Erscheinen jeder Nummer der Zeitung war dahereine Uebertretung, der Beschuldigte verantwortlicher Redakteurbei 21 Nummern der „Stunde“ und hat daher 21 mal die Uebertre-tung nach § 24 Abs. 6 P.G. begangen.

Ich beantrage1.) gegen den Beschuldigten eine Hauptverhandlung an-zuberaumen,2.) denselben wegen der 21 Uebertretungen des § 24,

Abs. 6 P.G. zu bestrafen.3.) gemäss § 5 P.G. die Haftung der Herausgeber und Eigen-tümer der „Stunde“ für die Geldstrafe und die Kosten desStrafverfahrens zur ungeteilten Hand auszusprechen.

Ich beantrage aus Zweckmässigkeitsgründen die Aus-schreibung der Verhandlung erst nach Beendigung des Pro-zesses gegen Ernst Ely G.Zl. U I 213/25 vorzunehmen.

Karl Kraus.

KrausStunde 23.9.25