19.38 Beschluss des Strafbezirksgerichts I Wien (G.Z. U I 286/25/10, Karl Adam Fryda, Rat des Landesgerichts für Strafsachen)

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Datum: 29. September 1926
Seite von 2

zur G.Z. U I 286/2525

Beschluss.

In der Rechtssache U I 286/25 werden die vom Privat-Ankläger Karl Kraus von den Beschuldigten1. Anton Kuh,2. Dr. Fritz Kaufmann, zur ungeteiltenHand zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens mit S 1.102.–bestimmt, dies im Hinblick darauf, dass der Prozessaufwand,der den durch Freispruch erledigten Teil des Strafverfahrensbetrifft, unbeachtlich ist.

Die dem Privat-Ankläger Karl Kraus vom BeschuldigtenDr. Fritz Kaufmann zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrenswerden mit S. 42.48g., die von Anton Kuh zu ersetzenden Kostenmit S. 20.89g. bestimmt.

Zugleich wird gemäss § 5/2 des Bundesgesetzes vom7. April 1922, BGBl. No 218 über die Presse, die Haftung zurungeteilten Hand des Herausgebers Emmerich Bekessy und der „Kronos Verlags A.G.“, beide Wien, I.,Wipplingerstrasse No 32, mit den Vorgenannten für dieseKostenanforderungen ausgesprochen.

Wien, am 29. September 1926.Kahlert

Es wird bestätigt, daß der vorstehende Kostenbestimmungsbeschluß am7./11.1926 in Rechtskraft erwachsen ist und einem die Vollstreckbarkeithemmenden Rechtszuge nicht unterliegt.

Wien, am 16./11.1926Kahlert

KrausStunde (Kuh & Kaufm.)2. Okt. 1926