34.21 Beschwerde gegen den Kostenbestimmungsbeschluss vom 21. September 1927

Materialitätstyp:

  • Durchschlag
Datum: 27. September 1927
Seite von 4

G.Z. U IV 570/26

An dasStrafbezirksgericht IWien.

Privatankläger: Karl Kraus, Schriftstellerin Wien III. Hintere Zollamts-strasse Nr. 3 durch:

Beschuldigter: Anton Kuh, Schriftsteller,derzeit in Berlin, Hotel Adlon,

wegen Ehrenbeleidigung

1 fach

Beschwerde gegen den Kostenbestimmungsbeschlussvom 21.IX.1927, Geschäftszahl U 570/26/19.

Gegen den Kostenbestimmungsbeschluss vom21.IX.1927, Geschäftszahl U IV 570/26/19, meinemAnwalt zugestellt am 24.IX.1927 erhebe ich frist-gerecht folgendeBeschwerde.

Die Kosten wurden anstatt in der an ge-sprochenen Höhe von S 678.77 nur mit S 419.51 be-stimmt. Die vom Richter erster Instanz vorgenommenenAbstriche sind nicht gerechtfertigt.

Zur Post vom 27.XI.1925:Die Privatanklage auf 9 Seiten wurde an-statt mit angesprochenen S 250.– nur mit S 50.–bestimnmt. Die Aufnahme der Information und dieFeststellung des Tatbestandes, die vor der Druck-legung erfolgte, erforderte einen Zeitaufwand vonvielen Stunden. Die angewandte Mühewaltung istaus der eingebrachten Privatanklage selbst er-sichtlich. Es ist daher ganz berechtigt, für einesolche Mühewaltung ein Honorar von S 250.– an-zusprechen.

Zur Post vom 10.I.1926:Auf Verlangen des Strafbezirksgerichtes I wurde die inzwischen in Druck gelegte Broschüre zwecks Studiums des Zusammenhanges der einzelneninkriminierten Äusserungen vorgelegt. Die Über-reichung bei Gericht muss daher mindestens mitden Kosten einer einfachen Eingabe honoriert werden.Warum der Richter erster Instanz diese Kosten undsogar die Fahrt gestrichen hat, ist nicht er-klärlich. Noch dazu wo das Gericht, wie erwähnt, die

Broschüre abverlangt hat.

Zur Post vom 7.VI.1926:Der Richter erster Instanz hat unbe-rechtigterweise die Kosten einer Eingabe mitfünf Seiten nur mit 14.– S anstatt mit 28.– Sbestimmt. Eine Eingabe von fünf Seiten mussaber schon als eine solche mit grösserem Umfangebezeichnet werden und unter den höheren Tarif-satz gesetzt werden.

Zu den Posten vom 11.XI.26, 30.VI.27 und 5.8.27:Der Richter erster Instanz hat den Ein-heitssatz für die I. Instanz nur mit 25 %, fürdie II. Instanz nur mit 20 % berechnet, obwohlnach der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom4. Juli 1927 über eine Änderung des Rechtsanwalts-tarifes, Bundesgesetzblatt Nr. 220, der Einheits-satz rückwirkend mit 20. August 1926 auf 40 % resp.25 % erhöht wurde.

Ausserdem wurden die Wartezeiten un-berechtigterweise gestrichen.

Ich beantrage daher den Kostenbestimmungs-beschluss des Strafbezirksgerichtes I in Wien vom21.IX.1927 abzuändern und die Kosten in der an-gesprochenen Höhe zu bestimmen.

An Beschwerdekosten werden verzeichnet:

Beschwerde s. 40 % Einheitssatz S 14.–Stempel S 1.–2 % Warenumsatzsteuer S –.28zusammen S 15.28

Karl Kraus.

Betrifft: Kraus ca. Kuh expediert am 27. September 1927.