35.37 Brief Samek an RA Willy Katz
Materialitätstyp:
- Durchschlag
Sender
Oskar SamekSchottenring
I., Innere Stadt
Empfänger
An: Herrn | Dr. Willy Katz, | RechtsanwaltFriedrichstrasse 204
Berlin SW 68
Sehr geehrter Herr Kollege!
Ich bestätige Ihnen den Empfang Ihres Schrei-bens vom 19. Mai 1932. Zu dem gegnerischen Schriftsatz istfolgendes zu erwidern. Es ist richtig, dass Ansprüche ausunerlaubter Handlung gemäss § 1489 des österreichischenallgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in drei Jahren ver-jähren. Dies betrifft jedoch lediglich solche Ansprüche, be-züglich deren ein Exekutionstitel nicht besteht. Bezüglichder letzten Ansprüche bestimmt der Justizministerialerlassvom 21. Juni 1858 R.G.Bl. 105:
„Forderungen, welche nach den Vorschriften des ABGB. inkürzeren, als den für die ordentliche Verjährung in den§§ 1478, 1485 und 1486 festgesetzten Fristen verjähren,unterliegen, wenn sie durch rechtskräftiges Urteilzugesprochen oder durch einen, die Exekution begründen-den Vergleich oder Vertrag anerkannt sind, nur der inden gedachten Paragraphen festgesetzten Verjährung. Wennjedoch in einem Urteile nicht verfallenden jährlichenAbgaben, Zinsen, Renten oder Dienstleistungen erkannt wur-de, so unterliegen die nach der erreichten Rechtskraftdes Urteils verfallenen Giebigkeiten dieser Art neuer-dings der im § 1480 ABGB. festgesetzten dreijährigenVerjährung“.
Es dürfte sich also die Rechtslage genau sowie in Deutschland stellen. Ob mit Rücksicht auf die Devi-sengesetzgebung keine Zahlung erfolgen könne und ob die De-visenordnung dazu benutzt werden könnte, eine Aussetzungdes Rechtsstreites herbeizuführen, kann ich natürlich nicht
beurteilen. Es wäre aber vielleicht dem zu begegnen, dassdoch zumindestens der gerichtliche Erlag der Forderung ver-langt werden kann, wenn die Zahlung nur mit Bewilligung mög-lich ist. Nach österreichischem Gesetz haben die Devisenvor-schriften keinen Einfluss auf die Anhängigmachung von Pro-zessen.
Ich zeichne mit vorzüglicher kollegialerHochachtungund herzlichen Grüssen Ihr ergebener
Betr. Kraus – Kuh exp. 21.5.1932.