35.36 Schriftsatz in Sachen Kraus gegen Kuh (RA Kurt Berger an das Amtsgericht Berlin-Mitte, G.Z. C.513/32)

Materialitätstyp:

  • Durchschlag
Datum: 17. Mai 1932
Seite von 2

Abschrift.

18. Mai 1932Berlin, den 17. Mai 1932B/Sch.

An dasAmtsgerichtBerlin-Mitte.

In SachenKraus gegen Kuh 53. C. 513/32.wird der Einwand der Verjährung gemacht.

Nach dem deutsch-österreichischenAbkommen sind Kostenfestsetzungsbeschlüssein Strafsachen kein geeigneter Titel zurZwangsvollstreckung im Zuge der gegenseiti-gen Rechtshilfe. Das gibt der Kläger selbstzu und muss es auch hervorheben, denn sonstmüsste die Klage wegen mangelnden Rechts-schutzinteresses abgewiesen werden, da jadann ein geeigneter Schuldtitel zur Voll-streckung vorläge. Er muss also den mate-riellen Anspruch von neuem begründen.Unstreitig handelt es sich um einen Kosten-erstattungsanspruch aus einem gewonnenenBeleidigungsprozess, also um einen Anspruchaus unerlaubter Handlung. Dieser verjährtnach österreichischem Recht gemäss § 1489Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, ebensowie im deutschen Recht, in 3 Jahren. DerKläger trägt aber selbst vor, dass die letzteZahlung am 31. Okt. 1928 durch die KonzerthausDirektion Jakob erfolgt ist.

Die Klage ist demnach als verjährt abzu-weisen.

Nur wenn die Abweisung wider Erwartennicht erfolgt, wird der Einwand gemacht,

dass mit Rücksicht auf die Devisengesetzgebung Zahlungnicht erfolgen kann. In diesem Fall wäre der Rechtsstreitauszusetzen bis die Genehmigung erteilt ist.

Es bleiben alsdann auch noch weitere Ausführungen vorbe-halten.

Abschrift ist dem Gegner direkt zugestellt.

gez: Berger Rechtsanwalt.

KrausKuh 21. MAI 1932