35.28 Klage wegen Forderung (Amtsgericht Berlin-Mitte, G.Z. C. 513/32)

Schreiberhände:

  • schwarze Tinte

Materialitätstyp:

  • Durchschlag mit handschriftlichen Überarbeitungen
Datum: 23. Februar 1932
Seite von 3

Abschrift.

Berlin, den 23. Februar 1932

Klage in Sachendes Schriftstellers Karl Kraus,Wien III, Hintere Zollamtstrasse 3,Klägers,Prozessbevollmächtigter: RechtsanwaltDr. Willy Katz, Berlin SW.68,Friedrichstrasse 204 gegenden Schriftsteller Anton Kuh,Berlin W.8, Unter den Linden 1,Hotel Adlon –,Beklagten,wegen Forderung.

An dasAmtsgerichtBerlin-Mitte

Namens und in Vollmacht des Klägers bitte ich um Anberaumung eines Ter-mins zur mündlichen Verhandlung undwerde beantragen:

den Beklagten kostenpflichtigund vorläufig vollstreckbar zurZahlung des Gegenwertes vonösterreichischen Schillingen458,79 gleich 229,40 RM., nebst8% Zinsen, seit dem 1. August 8. Dezember 1927 zu verurteilen.

Begründung.

Der Beklagte ist am 30. Juni 1927in der zweiten Instanz auf eineEhrenbeleidigungsklage des

Klägers, durch das Landesgericht Wien I, zu einer Geldstrafe von200 S und zum Ersatze der Kosten des Strafverfahrens verurteiltworden. Die Kosten des Strafverfahrens wurden für das Strafver-fahren selbst mit 527,09 und die Kosten einer Beschwerde mit11.20 S festgesetzt. Zur Eintreibung dieser Kosten hat der Kläger beim Vollstreckungsgericht Wien eine Reihe Pfändungs- und Ueber-weisungsbeschlüsse herausgebracht, die im Original – sie werdenin Oesterreich Exekutionsbewilligungen betitelt – beigelegt wer-den. Es handelt sich um die Bewilligungen vom 6. Februar, 17. Märzund 31. Oktober 1928, in denen als weitere Kosten für die Bewilli-gungen) 28,54 S3,84 S21,58 S23,54 Sfestgesetzt sind. Hiernach beträgt die gesamte vom Beklagten anden Kläger zu erstattende Kostensumme 615,79 S.

Lediglich auf Grund der letzten Bewilligung vom 31. Oktober1928 hat die Konzerthausdirektion Gutmann einen Betragvon 157,– S abgeführt, sodass noch Kosten von 458,79 S geschuldetwerden.

Der Beklagte hält sich jetzt den grössten Teil des Jahres inDeutschland auf und hat seinen dauernden Aufenthalt im Hotel Adlon,Berlin, genommen. Hieraus ergibt sich die Zuständigkeit des an-gerufenen Gerichts.

Da die Kosten aus einem Strafverfahren entstanden sind, ge-währt das Oesterreichisch-Deutsche Rechtshilfeabkommen keineHandhabe, die in Oesterreich ergangenen Kostentitel hier unmittel-bar für vollstreckbar zu erklären. Es ist vielmehr der Weg derKlage erforderlich, um die rechtskräftig festgesetzten Beträgeauf deutschem Boden eintreiben zu können.

Ich überreiche in der Anlage in Abschrift Urteil desStrafbezirksgerichts Wien – Aktenzeichen U IV 570/26 – vom

vom 11. November 1926, Urteil des Landesgerichts für StrafsachenWien – Aktennummer: Bl. 14 903/26 – vom 30. Juni 1927 und ferner imOriginal 3 Exekutionsbewilligungen des Exekutionsgerichts Wien vom 4. Februar 1928, 16. März 1928, 30. Oktober 1928 und einen rechts-kräftigen Beschluss des Landesgericht für Strafsachen Wien I vom7. Dezember 1927, der die Gesamtsumme der durch das Strafverfahrenentstandenen Kosten – mit Ausnahme der später aus den Exekutions-bewilligungen entstandenen Kosten – auf 527.09 S festsetzt.

Vollmacht auf mich wird nachgereicht.

Den erforderlichen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von9,– Reichsmark füge ich in der Anlage bei.

gez. Dr. Katz Rechtsanwalt