66.15 Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen I Wien (G.Z. U I 56/27/8, Robert Schneeweiß)

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Datum: 11. Mai 1927
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Landesgericht für Strafsachen Wien I Bl XV 475/28

Beschluss. U I 56/2716

Das Landesgericht für Strafsachen Wien I als Berufungsgerichthat haute in nicht öffentlicher Sitzung nach Anhörung der Staatsan-waltschaft in der Strafsache gegen Eduard Straas wegen § 30Pr-G. beschlossen:

Die Beschwerde des Privatanklägers Karl Kraus gegen denBeschluss des Strafbezirkgerichtes I in Wien vom 27. April 1927U I 56/27/13 womit seine Kosten mit 65 Schilling 27g bestimmt wur-den, wird insoferne stattgegeben, als diese Kosten mit 88 S 75 gbestimmt werden:

Hauptleistung wie vom Erstrichter bestimmt: S 65,–15% für Nebenleistung: 9.75Entfernungsgebühr: 2.–Verdienst S 76.752% Verwahrungsgebühr 1.52Barauslagen 10.48S 88.75

Hingegen können die im Verfahren wegen Vergehens der Ehren-beleidigung vor dem Untersuchungsrichter des Gerichtshofes anerlau-fenen Kosten nicht als in diesen Uebertretungsverfahren vor demBezirksgerichte erwachsen angesehen werden, zumal als auch in demFall, als ohne Verurteilung wegen des Vergehens gegen die Sicherheitder Ehre eine Verurteilung wegen der Uebertretung des § 30 Press-gesetzes durch das Schwurgericht erfolgt wäre, die Kosten des durchden Schuldspruch nicht erledigten Teiles des Verfahrens gemäss§ 389 Abs. 2 StPO. ausgeschieden werden müssten, da beide Delikte derArt nach wesentlich verschieden sind.

Wien, am 11. Mai 1927

Dr. Robert Schneeweiß Für die Richtigkeit der Ausfertigungder Kanzleileiter:Pollak

18. Mai 1927KrausStraas