70.57 Widerspruch (G.Z. Q 164/28)

Materialitätstyp:

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Datum: 8. Oktober 1929
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RechtsanwaltDr. jur. Botho LASERSTEIN Berlin NO 18, den 8. Oktober 29Landsberger Allee 55.

An dasLandgericht I Berlin

In SachenKerr ./. Kraus 38.Q.36/29

wird der Widerspruch wie folgtbegründet:

Die durch den Beschluß vom8. März d.Js. erlassene Verfügungist dem Antragsgegner nicht zuge-stellt worden. Die Frist des § 929Abs. 2 ZPO. ist daher verstrichen.Folglich hat der Antragsgegner das Recht auf Aufhebung der einst-weiligen Verfügung. Dieses Rechtkann er durch Widerspruch geltendmachen. Denn das Widerspruchsver-fahren dient zugleich zur Entschei-dung über veränderte Umstände. SieheStein-Jonas 1929 Anmerkung II,3 zu§ 929 und Anmerkung I,2 zu § 925;ferner RG. Bd. 57 Seite 223 Bd. 60Seite 182, Bd. 67 Seite 163. Einrechtliches Interesse an der Auf-hebung der einstweiligen Verfügungbesteht hier mit Rücksicht auf dieandernfalls trotz des Fristablaufszulässige (S. Stein-Jonas § 103 N. 17)Betreibung der Kostenfestsetzung.Wie Stein-Jonas I zu § 924 ausführt,

ist der Widerspruch schon zulässig, obwohl derArrestbeschluß dem Schuldner noch nicht zugestelltist, denn diese Zustellung hat nur für den Arrest-vollzug Bedeutung. Der Widerspruch ist aber auchtrotz Ablaufs der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO nochzulässig, denn solange die Arrestanordnung be-steht, muß der Widerspruch schon mit Rücksichtauf § 945 ZPO eingelegt werden können. Siehe dieEntscheidung des Kammergerichts in KGBl. 05 Seite38.

Obwohl im vorliegenden Fall der Antragsgegner nur wegen der veränderten Umstände ein obsiegendesUrteil erstreiten wird, müssen die Kosten nachMassgabe der §§ 91ff. ZPO dem Antragsteller als dem unterlegenen Teile auferlegt werden. SieheStein-Jonas § 925, II.

Abschrift ist niedergelegt.

gez. Dr. Laserstein Rechtsanwalt.

KrausKerr III.10. OKT. 1929