101.1 Straferkenntnis der Bundes-Polizeidirektion Wien gegen Max Babad (G.Z. 674 Pst 57)
Schreiberhände:
- Oskar Samek, Bleistift
Materialitätstyp:
- Druck
Z. 674 Pst 51Max Babad, II. Blumauergasse 5/20
Der Beschuldigte hat unbefugt ein Druckwerkam 5./8.1928 vor der Sängerhalle ver-triebenund dadurch eineÜbertretung nach § 9/1 Pr.Ges. begangen.
Gemäß § 13 Pr.Ges.,wird gegen den Beschuldigten eine Geld-strafe von 5 S verhängt.
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle Arrest-strafe in der Dauer von 12 Stunden.
Gleichzeitig werden die beschlagnahmtenDruckwerke für verfallen erklärt.
Begründung: Die oben angeführte Tat erwiesendurch Meldung eines Sicherheitswachebeam-ten unter Dienstgelobnis und Geständnisdes Angezeigten.
Roten Hilfe
Wien, am 11./VIII.1928. Dr. Steidt
Kraus – SonderausgabeBabad 18. AUG. 1928