101.1 Straferkenntnis der Bundes-Polizeidirektion Wien gegen Max Babad (G.Z. 674 Pst 57)

Schreiberhände:

  • Oskar Samek, Bleistift

Materialitätstyp:

  • Druck
Datum: 11. August 1928
Stempel: Polizeidirektion Wien
Seite von 2

Z. 674 Pst 51Max Babad, II. Blumauergasse 5/20

Der Beschuldigte hat unbefugt ein Druckwerkam 5./8.1928 vor der Sängerhalle ver-triebenund dadurch eineÜbertretung nach § 9/1 Pr.Ges. begangen.

Gemäß § 13 Pr.Ges.,wird gegen den Beschuldigten eine Geld-strafe von 5 S verhängt.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle Arrest-strafe in der Dauer von 12 Stunden.

Gleichzeitig werden die beschlagnahmtenDruckwerke für verfallen erklärt.

Begründung: Die oben angeführte Tat erwiesendurch Meldung eines Sicherheitswachebeam-ten unter Dienstgelobnis und Geständnisdes Angezeigten.

Roten Hilfe

Wien, am 11./VIII.1928. Dr. Steidt

KrausSonderausgabeBabad 18. AUG. 1928