112.61 Schriftsatz in Sachen Kraus ./. Wolff (RA Otto Landsberg an das Landgericht I Berlin, G.Z. 10. P. 299/29)
Schreiberhände:
- schwarze Tinte
- schwarze Tinte
Materialitätstyp:
- Durchschlag mit handschriftlichen Überarbeitungen
L/G. 26. Juni 1931
An dasLandgericht I,Berlin NW.40.
In der PrivatklagesacheKraus gegen Wolff – 10. P. 299/29 –
erkläre ich auf das gegnerische Angebot vom 17. d.M.:
Auf der Grundlage des klägerischen Vorschla-ges kann sich der Angeklagte nicht vergleichen.Der Ausgangspunkt des Streites beider Teile istdie von Seiten des Privatklägers erfolgte Verbrei-tung der Behauptung Harden’s, dass der Dienstver-trag Zwischen Dr. Kerr und dem Angeklagten untereiner bestimmten Bedingung geschlossen worden sei.Der Angeklagte muss darauf bestehen, wenn er einenVergleich schliessen sollte, dass der Privatklä-ger vorerst erklärt, er habe sich jene BehauptungHarden’s nicht zu eigen machen wollen und könnesie nicht aufstellen. Dann würde der Angeklagte be-reit sein das zu wiederholen, was er von jeher ge-sagt hat, nämlich, dass der Vorwurf der Lüge sichnicht gegen den Privatkläger, sondern gegen den ge-richtet hat, der jene Behauptung erfunden hat.Schliesslich würde der Privatkläger den Vorwurfdes frechen Schwindelns mit Bedauern zurückzuneh-men haben.
Ein solcher Vergleich würde meiner Meinungnach der Sach- und Rechtslage gerecht werden. Esist nicht zu begreifen, wie der Privatkläger sich
darauf versteifen kann, dass er sich die Harden’sche Aeusserungnicht zu eigen gemacht habe und im nächsten Augenblick auszuführen ver-mag, dass ein Interesse der Oeffentlichkeit daran bestehe nachzu-prüfen, ob die Theaterkritik dem Wunsch und Willen verborgenerMachtfaktoren gehorche.
gez. Landsberg,Rechtsanwalt
zur gefl. Stellungnahme.